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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Keine Gewerbesteuerfreiheit für selbstständige Lehrer an Bildungseinrichtungen

    | Unterrichtet eine GmbH über ihren Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut, gilt sie steuerlich nicht als berufsbildende Einrichtung und kann daher für ihre Gewinne keine Gewerbesteuerbefreiung anch § 3 Nr. 13 GewStG beanspruchen (BFH 15.5.25, V R 33/23). |

     

    Im Mittelpunkt des Streitfalls stand eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent Unterricht an einem Fortbildungsinstitut erteilte. Das Institut stellte die organisatorischen Rahmenbedingungen und beschäftigte eine Vielzahl an Honorarkräften, während die GmbH ausschließlich vertragliche Beziehungen zum Institut, nicht aber zu den Teilnehmern selbst unterhielt. Das FG hatte zunächst die Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 13 GewStG bejaht, da die Unterrichtstätigkeit unmittelbar dem Bildungszweck diene. Der BFH widerspricht dem jedoch: Gewerbesteuerfreiheit für berufsbildende Einrichtungen wird nur gewährt, wenn die Institution selbst die Voraussetzungen erfüllt ‒ das heißt, sie muss eigene Bildungsleistungen gegenüber den Teilnehmenden anbieten und die organisatorische Verantwortung tragen. Als Träger einer berufsbildenden Einrichtung kommt damit ausschließlich das Fortbildungsinstitut in Betracht. Die klagende GmbH erbrachte demgegenüber ihre Leistungen ‒ durch ihren Geschäftsführer und damit gleichsam einem freien Mitarbeiter ‒ entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung ausschließlich gegenüber dem Fortbildungsinstitut. Der Gewinn aus dieser Tätigkeit bleibt somit gewerbesteuerpflichtig.

     

    FAZIT | Bei Konstruktionen, in denen Bildungsleistungen über eine GmbH oder als Subunternehmer für eine Bildungseinrichtung erbracht werden, sind die Gewinne regelmäßig gewerbesteuerpflichtig und die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG kann nicht in Anspruch genommen werden. Nur Institutionen, die unmittelbar Bildungsleistungen organisieren und anbieten, sind steuerbefreit; einzelne Honorarkräfte und Subunternehmen hingegen nicht. Bei der Vertragsgestaltung für Dozenten und Bildungsträger sollte das klar berücksichtig werden.

     
    Quelle: ID 50616344