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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Keine Gewerbesteuerbefreiung für Behandlungsleistungen von Psychotherapeuten in praktischer Ausbildung

    | Die in der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten gegenüber Krankenkassen erbrachten Behandlungsleistungen dienen nicht unmittelbar i. S. v. § 3 Nr. 13 GewStG 2002 i. V. m. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG dem Schul- und Bildungszweck der Ausbildung der angehenden Therapeuten. Entsprechendes gilt für § 3 Nr. 13 GewStG i. d. F. des JStG 2019 (BGBl I 19, 2451) (BFH 26.5.21, V R 25/20). |

     

    Im Rahmen der praktischen Ausbildung nach § 4 PsychTh-APrV führen angehende Therapeuten die Behandlung psychisch kranker Menschen unter Aufsicht von Mitarbeiter des Ausbildungsträgers durch. Nach Auffassung des BFH sind diese Behandlungsleistungen nicht nach § 3 Nr. 13 GewStG 2002 von der Gewerbesteuer befreit. Nach § 3 Nr. 13 GewStG 2002 sind private Schulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei.

     

    Das Tatbestandsmerkmal „unmittelbar“ bezieht sich in § 4 Nr. 21 UStG nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen. Es ist nur gewahrt, wenn eine Leistung den Schul- und Bildungszweck in der Weise unmittelbar erfüllt, dass keine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist. Bezweckt der Unternehmer (hier der Ausbildungsträger) daher mit einer Leistung, die er gegenüber einem anderen Empfänger (hier den Patienten) als dem der Schul- und Bildungsleistung erbringt, einen gegenüber der Schul- und Bildungsleistung eigenständigen wirtschaftlichen Erfolg, ist die Leistung nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG steuerfrei.

    Quelle: ID 47851959

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