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Minijobs: Ab 2027 wesentlich höhere Belastung für Arbeitgeber
Im Jahre 2027 kommen auf Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Minijobbern wesentlich höhere Belastungen zu. Diese ergeben sich zum einen aus dem – bereits verabschiedeten – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und zum anderen aus dem – geplanten – Einkommensteuerreformgesetz 2027.
Anstieg von Geringfügigkeitsgrenze und Jahresverdienstgrenze 2027
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die gesetzliche Verdienstobergrenze nicht überschreitet. Das sind derzeit noch 603 EUR pro Monat. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für den Minijobber grundsätzlich Versicherungsfreiheit. In der Rentenversicherung besteht zwar grundsätzlich Versicherungspflicht, doch davon können sich geringfügig Beschäftigte auf Antrag befreien lassen. Der Arbeitgeber eines Minijobbers muss nur Pauschalabgaben zahlen. Dies gilt auch dann, wenn ein einziger Minijob neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
Seit dem 1.10.22 ist die Verdienstobergrenze dynamisch ausgestaltet. Das heißt: Die Grenze wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Ab dem 1.1.27 steigt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR auf 633 EUR, weil der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 EUR erhöht wird (14,60 EUR x 130 : 3 = 632,66 EUR, aufgerundet 633 EUR). Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend von 7.236 EUR auf 7.596 EUR. Der monatliche Grenzwert von 633 EUR darf zweimal im Jahr bis zur doppelten Höhe überschritten werden – allerdings nur, wenn die Mehrarbeit „unvorhersehbar“ war.
Auswirkungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Der Arbeitgeber zahlt für einen gewerblichen Minijob bislang einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 % des Arbeitsentgelts. Nach der Neuregelung des § 249b SGB V wird dieser Pauschalbeitrag ab 1.1.27 dynamisch ausgestaltet. Künftig ist der Arbeitgeberbeitrag so hoch wie der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Maßgeblich ist nicht der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse des Minijobbers, sondern der nach § 242a SGB V festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %. Der für 2027 maßgebliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz steht derzeit noch nicht fest. Würde er aber z. B. – wie derzeit angestrebt – 2,9 % betragen, ergäbe sich ein Pauschalbeitrag von 17,5 %. Gegenüber dem bisherigen Satz von 13 % wäre dies eine Erhöhung um 4,5 Prozentpunkte. Der pauschale Satz für Beschäftigte in privaten Haushalten wird hingegen nicht geändert. Er beträgt weiterhin 5 %. Das Gesetz ist beschlossen und im BGBl I 26 Nr. 228 verkündet worden.
Auswirkungen des Einkommensteuerreformgesetz 2027
Der Pauschsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen nach § 40a Abs. 2 EStG beträgt derzeit 2 %. Er soll ab 1.1.27 auf 5 % des Arbeitsentgelts angehoben werden, und zwar sowohl für gewerbliche Minijobber als auch für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. Das Gesetz muss aber noch verabschiedet werden.
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Arbeitgeber | gewerblich, freiberuflich | Privat- haushalt |
Krankenversicherung | 17,5 % | 5,0 % |
Rentenversicherung | 15,0 % | 5,0 % |
Pauschsteuer voraussichtlich | 5,0 % | 5,0 % |
Summe | 37,5 % | 15 % |
Minijobber im Unternehmen: Bei einem Minijob mit einem Arbeitsentgelt von 633 EUR würde die Belastung 237,38 EUR monatlich betragen (37,5 % des Arbeitsentgelts). Hinzu kommen noch die Umlagen U1 bis U3 und Beiträge zur Unfallversicherung, so dass die Belastung wohl bei über 40,0 % liegen wird.
Minijobber im Privathaushalt: Hier fallen insgesamt 15,0 % des Arbeitsentgelts an. Hinzu kommen die Umlagen U1 und U2 und Beiträge zur Unfallversicherung. Die Umlage U3 (Insolvenzgeld) entfällt hier. | ||
FAZIT — Zwar sind nur Arbeitgeber unmittelbar von den Gesetzesänderungen und den Mehrbelastungen betroffen, da sie die Pauschalabgaben allein zu tragen haben. Mittelbar wird das aber auch auf die Beschäftigten „durchschlagen“, insbesondere wenn Arbeitgeber aufgrund der Belastungen auf die Anstellung von Minijobbern verzichten oder bei Lohnerhöhungen - sofern sie mehr als den Mindestlohn zahlen - zurückhaltender sein werden. Letztlich wäre ohnehin zu prüfen, ob es nicht sinnvoller ist, einen Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig anzustellen. |