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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer und Sozialversicherung

    Grundsätze zur Anstellung geringfügig Beschäftigter im betrieblichen Bereich

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Die Anstellung geringfügig Beschäftigter („Minijobber“) gehört in vielen Freiberuflerpraxen zum Alltag. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass es in Lohnsteueraußen- und Sozialversicherungsprüfungen immer wieder zu Streitigkeiten kommt. Mitunter drohen hohe Nachforderungen von Lohnsteuern und Sozialabgaben, wenn aus dem geringfügigen ein reguläres Arbeitsverhältnis wird. Daher sollen nachfolgend die Grundsätze zur Anstellung geringfügig Beschäftigter im betrieblichen (nicht im häuslichen) Bereich dargestellt werden. |

    1. Dynamische Minijob-Grenze seit 1.10.22

    Eine geringfügige Beschäftigung ist nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat lediglich Pauschalabgaben zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn ein einziger Minijob neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt wird.

     

    Eine geringfügige Beschäftigung lag bis zum 30.9.22 vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher als 450 EUR im Monat war (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Seit dem 1.10.22 wird nicht mehr auf eine starre Grenze abgestellt, sondern vielmehr ist eine dynamische Relation zum Mindestlohn hergestellt worden. Diese wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger jeweils bekannt gegeben (zur Überschreitung s. Tz. 3).

            

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