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Freiwillige „Spenden“ für Internetblogs sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Das FG Berlin-Brandenburg (12.6.25, 14 K 14067/24, BFH: VIII R 18/25) hat entschieden, dass freiwillige Zahlungen von Lesern an einen Blogger als steuerpflichtige Betriebseinnahmen aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind. Solche Zuwendungen stellen keine steuerfreien Schenkungen dar, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit des Blogbetreibers stehen.
Der Kläger betrieb einen Internetblog zu tagesaktuellen Themen und veröffentlichte dort fast täglich kritische Beiträge. Auf der Website bot er eine „Spendenmöglichkeit“ via PayPal und Bankverbindung an, die er auch in sozialen Medien bewarb. In den Streitjahren 2017 bis 2019 flossen ihm so jährlich fünfstellige Beträge zu, die er als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen, nicht aber als einkommensteuerrelevante Einnahmen deklarierte. Das FA hingegen behandelte die Gelder nach einer Außenprüfung als Betriebseinnahmen.
Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass das Betreiben des Blogs eine journalistische oder zumindest journalismusähnliche Tätigkeit darstellt. Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr wurde bejaht, da die Tätigkeit auf einen Leistungsaustausch gerichtet war. Entscheidend war hierbei die innere Verknüpfung: Die Leser zahlten erkennbar als Honorar für die Beiträge oder zur Sicherung des Fortbestands des Blogs. Eine vertragliche Verpflichtung oder eine „Bezahlschranke“ ist für die Annahme von Betriebseinnahmen nicht erforderlich. Da der Kläger durch die professionelle Aufmachung und die Bewerbung der Zahlungsmöglichkeit Einnahmen erwartete und diese seine Ausgaben überstiegen, wurde zudem eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt.
PRAXISTIPP — Betreiber von Informationsportalen oder Blogs können sich nicht auf den „Schenkungscharakter“ berufen, wenn sie aktiv um Unterstützung für ihre Inhalte werben. Um Nachzahlungen und Zinsen zu vermeiden, sollten solche Einnahmen frühzeitig als Betriebseinnahmen erfasst werden. Zudem zeigt dieser Fall, dass die Anzeige von Schenkungen bei der Schenkungsteuerstelle die Einkommensteuer-Veranlagungsstelle nicht automatisch in Kenntnis setzt. Eine Korrektur nach § 173 AO bleibt für das FA daher oft möglich. |
Weiterführender Hinweis
- Umsatzsteuer – Blogspenden und -patenschaften umsatzsteuerlich nicht steuerbar – voller Vorsteuerabzug bleibt (PFB-Nachricht vom 6.2.26)