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    Anforderung an Fahrtenbuch dürfen nicht überspannt werden

    | Die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuchs dürfen nicht überspannt werden, damit aus der widerlegbaren Typisierung der 1%-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird. Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Dem FA ist zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln, sofern es sich nur um vereinzelte Fälle handelt (FG Niedersachsen 16.6.21, 9 K 276/19, rkr.). |

     

    Bereits 2008 hatte der BFH (10.4.08, VI R 38/06, BStBl II 08, 768) hierzu entschieden: Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.

     

    Im Fall, der der Entscheidung des FG Niedersachsen zugrunde lag, waren solche geringen Mängel die Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtungen im Hotel, Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner, keine Aufzeichnung von Tankstopps.

     

    PRAXISTIPP | Andere Finanzgerichte urteilen durchaus strenger. Das FG Köln (15.9.16, 10 K 2497/15) zum Beispiel sieht eine fehlende Hotelanschrift durchaus als gewichtigen Mangel. Und auf jeden Fall sollte ein Abgleich der Angaben in den Fahrtenbüchern mit Tank-, Werkstatt- oder Bewirtungsbelegen keine Unregelmäßigkeiten zutage fördern. Ein Wort noch zu elektronischen Fahrtenbüchern: Diese sind zulässig, doch auch hier müssen die Fahrtanlässe zeitnah erfasst werden. Zudem dürfen die Daten nach der Erfassung und Speicherung später nicht mehr änderbar sein (FG Niedersachsen 23.1.19, 3 K 107/18). Zumindest muss eine Änderung protokolliert werden und der ursprüngliche Eintrag noch aufrufbar sein („Historisierung von Daten“). im Übrigen sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob die GPS-Ermittlung der Fahrtstrecken tatsächlich einwandfrei funktioniert hat.

     
    Quelle: ID 47651570

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