· Fachbeitrag · FG-Rechtsprechung kompakt
Wichtige Entscheidungen für die Freiberufler-Beratung
In diesem Beitrag haben wir wieder die für die Praxis bedeutsamsten Entscheidungen der Finanzgerichte zusammengestellt und kurz kommentiert. Da die Rechtsentwicklung häufig aufgrund ausstehender Revisions-, Verfassungsgerichts- oder EuGH-Entscheidungen noch nicht abgeschlossen ist, sollten die einzelnen Themen weiter im Auge behalten werden.
1. Unterjähriger Gesellschafterwechsel in Personengesellschaft
Das FG Sachsen (13.5.24, 5 K 773/21; Rev. BFH IV R 5/25) hat entschieden, dass nach unterjährigem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen ist, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind. Wählen die Vertragsparteien einer Ausscheidungsvereinbarung jedoch eine Formulierung, wonach der Zeitpunkt des Anteilsübergangs auf den „Ablauf“ des 31.12.17 fällt, liegt nach Auffassung des FG – unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts – kein unterjähriger Verkauf des Anteils vor. Der ausscheidenden Gesellschafterin sei in diesem Fall ein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen.
Die veräußernde Klägerin war dagegen der Auffassung gewesen, sie sei unterjährig aus der GbR ausgeschieden, sodass sie nicht Schuldnerin der GewSt 2017 sei. Der Veräußerungsgewinn sei bereits in 2017 realisiert worden. Bei einem Veräußerungsgeschäft, das dem ablaufenden Kalenderjahr zugeordnet werden solle, werde die Käuferin, wenn auch nur für diese eine logische Sekunde, noch im alten Jahr Eigentümerin des Veräußerungsgegenstands. Dieser Sichtweise hat das FG nun eine Absage erteilt: Die im Streitfall von den Vertragsparteien gewählte Formulierung des Zeitpunkts des Anteilsübergangs auf den „Ablauf“ des 31.12.17 entspreche der Formulierung des Gesetzestextes in § 18 GewStG, sodass kein unterjähriger Verkauf i. S. d. BFH-Urteils vom 14.1.16 (IV R 5/14) vorliege. Etwas anderes folge – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht aus dem Urteil des BFH (11.10.12, IV R 3/09). Denn diese Entscheidung betreffe die Frage der Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs gem. § 10a GewStG. Die in der Entscheidung genannte „logische Sekunde“ beziehe sich auf die von den dortigen Vertragsparteien bewusst gewählte Reihenfolge der verschiedenen Veräußerungsgeschäfte/Anteilsübertragungen, durch die es zu der tatsächlichen Unterbrechung der Unternehmeridentität und damit zum Verlust des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags gekommen sei.
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