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  • · Nachricht · Familienheimfahrten

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Familienheimfahrten mit teilentgeltlich vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen

    | Ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten ist auch dann wegen § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 EStG ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen (FG Niedersachsen 8.7.20, 9 K 78/19, Rev. BFH VI R 35/20 ). |

     

    Der Steuerpflichtigen hatte vergeblich begehrt, den Abzug eines tatsächlichen Aufwands für die Durchführung der Familienheimfahrten (0,10 EUR bzw. 0,09 EUR pro gefahrenen Kilometer = pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag zzgl. einer kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung) als Werbungskosten anzuerkennen.

     

    Der BFH (28.2.13, VI R 33/11, BStBl II 13, 629) hatte bereits entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist. Das FG legt nun für die (teil-)entgeltliche Überlassung nach. Auch hier verbleibt es bei dem Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 EStG. Das FG orientierte sich dabei am Wortlaut dieser Vorschrift: Der Gesetzgeber unterscheide nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung mit der Folge, dass alle Arten von Überlassung von dem Abzugsverbot erfasst werden (so auch die Auffassung der Finanzverwaltung in R 9.10 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien).

    Quelle: ID 46840048

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