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  • · Nachricht · Ertragsteuer

    Keine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften

    | Überträgt eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut einer personenidentischen Personengesellschaft zu einem nicht marktüblichen Preis, liegt ein teilentgeltliches Geschäft vor. Dies hat eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG zur Folge, die mit dem Teilwert zu bewerten ist ( FG Berlin-Brandenburg 20.3.12, 11 K 11149/07, n.rkr.) |

     

    Werden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft unentgeltlich in das Betriebsvermögen einer anderen Personengesellschaft übertragen, an der die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ebenfalls beteiligt sind, so geht dieser Übertragung eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG voraus. Denn den Mitunternehmern wächst dann ein Wert, der zuvor der übertragenden Gesellschaft zuzuordnen war, ohne angemessene Gegenleistung zu. Dass das Wirtschaftsgut in der Folge nicht im privaten Bereich der Gesellschafter genutzt wird, hindert das Vorliegen einer Entnahme nicht; die Übertragung auf die andere Gesellschaft (Schwestergesellschaft) ist vielmehr aus steuerrechtlicher Sicht eine Einlage, die an die vorausgegangene Entnahme anschließt (vgl. BFH 25.11.09, I R 72/08, BStBl II 10, 471).

     

    Die Entnahme ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Der Ansatz des Buchwerts nach § 6 Abs. 5 S. 1 EStG kommt nicht in Betracht. Denn die Wirtschaftsgüter wurden nicht in ein anderes Betriebsvermögen der Klägerin überführt, sondern in das Betriebsvermögen einer Schwester-Personengesellschaft übertragen. Eine Übertragung wird aber nach zutreffender Auffassung des I. Senats des BFH von § 6 Abs. 5 S.1 EStG nicht erfasst, und eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 1 und 3 EStG ist nicht möglich (vgl. BFH 25.11.09, a.a.O.).

     

    Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf einen Beschluss des IV. Senats berufen (BFH 15.4.10, IV B 105/09, BStBl. II 10, 971) berufen. Das FG hält den Ansatz des IV. Senats, § 6 Abs. 5 S. 1 EStG, der Überführungen betrifft, verfassungskonform durch eine Analogie erweiternd auf Übertragungen anzuwenden, nicht für zutreffend. Denn eine (verfassungskonforme) analoge Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 1 EStG auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen personenidentischen Schwesterpersonengesellschaften setzt eine planwidrige Gesetzeslücke voraus. Indessen hat der Gesetzgeber diese Sachverhaltskonstellation bewusst nicht geregelt (so auch BFH 25.11.09, a.a.O.).

     

    Weiterführender Hinweis:

    • Ertragsteuern: Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften (Michels/Ketteler-Eising, PFB 10, 171)

     

     

    Quelle: ID 34143370