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  • · Nachricht · Einkünftequalifikation

    Fußballschiedsrichter sind nicht gewerbesteuerpflichtig

    | Ein Fußballschiedsrichter übt selbst dann, wenn er international (und nicht nur national) tätig ist, keine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit aus (FG Rhein-land-Pfalz 18.7.14, 1 K 2552/11, NZB BFH X B 123/14). |

     

    Der Kläger war in den drei Streitjahren hauptberuflich selbstständig tätig. Daneben wurde er als Fußballschiedsrichter sowohl bei nationalen (u.a. Fußball-Bundesliga) als auch bei internationalen Wettbewerben (u.a. Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Champions League) eingesetzt. Das FA vertrat die Auffassung, dass Schiedsrichter, die nicht nur national, sondern auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen eingesetzt würden, aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen würden.

     

    Das Gericht hingegen war der Auffassung, dass der Kläger mit seinen Einkünften als Fußballschiedsrichter nicht der Gewerbesteuer unterliege; denn es fehlt an der - nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG erforderlichen - Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Schiedsrichter werden innerhalb eines streng reglementierten und nach außen geschlossenen Systems tätig. Sie werden von nicht miteinander in Konkurrenz stehenden Verbänden für die Leitung eines Spiels nominiert. Sie erhalten statt eines ausgehandelten Honorars eine feste Aufwandsentschädigung (in der Bundesliga derzeit 3.800 EUR). Anders als die meisten Gewerbetreibenden benötigen sie zudem kein eigenes Personal und keinen eingerichteten Geschäftsbetrieb. Darüber hinaus kann ein Schiedsrichter den Erfolg seiner Tätigkeit nicht durch marktübliche Aktivitäten (Werbung, Preisnachlässe u.ä.) beeinflussen.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Gericht weist darauf hin, dass die Tätigkeit des Fußballschiedsrichters sich grundlegend von derjenigen des international tätigen Tennisschiedsrichters unterscheide, da der Tennisschiedsrichter nicht von einem Verband, sondern von den jeweiligen - als Marktteilnehmer untereinander konkurrierenden - Turnierveranstaltern beauftragt werde.

    Quelle: ID 42978928

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