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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifikation

    Freiberufliche Einkünfte der Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch Berufsträger

    von RA Dr. Jens-Peter Damas, FASteuerR, Darmstadt

    | Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden ( BFH 4.2.25, VIII R 4/22 ). |

    1. Sachverhalt

    Im Entscheidungsfall geht es um eine Zahnarztpraxis mit drei Senior- und vier Juniorpartnern (jeweils approbierte Zahnärzte). Streitig ist, ob es sich bei einem der Seniorpartner um freiberufliche Einkünfte handelt oder ob gewerbliche Einkünfte vorliegen, welche die Gemeinschaftspraxis infizieren. Der Aufgabenbereich des Seniorpartners war seit der Gründung der Gemeinschaftspraxis, alle Angelegenheiten für die Praxis zu erledigen, die außerhalb der eigentlichen Patientenbehandlung zum Betrieb der Praxis gehörten. Hierunter fielen die Betreuung aller vertraglichen Angelegenheiten, die Vertretung gegenüber Behörden und Kammern (Bezirksärztekammer, KZV, Gesundheitsamt, Röntgenstelle, Bauamt), dem Datenschutzbeauftragten, Gerichten, Lieferanten, Banken, dem Steuerberater, dem FA sowie die interne Revision. Ferner gehörten zum Aufgabenbereich die Instandhaltung sämtlicher zahnärztlicher Gerätschaften und Einrichtungsgegenstände sowie die Betreuung baulicher Erweiterungen und Umbaumaßnahmen sowie Personalangelegenheiten. Ferner war er für die Qualitätssicherung, die Organisation der Abläufe und den Bereich Strahlenschutz/Röntgentätigkeit verantwortlich. Als hierzu Beauftragter trat er insbesondere mit den (Aufsichts-)Behörden in Kontakt. Regelmäßig hielt er sich am Dienstag in den Praxisräumen auf. Dort nahm er vor allem Reparatur- und Wartungsarbeiten vor („Reparaturtage“). Sonst befand er sich nur unregelmäßig in den Praxisräumen.

     

    Dagegen behandelte er im Streitjahr lediglich fünf Patienten konsiliarisch. Die Beratung der Patienten erfolgte außerhalb der Praxisräume bzw. in Situationen, in denen er die Patienten „immer wieder“ im Wartezimmer angetroffen habe. Er war nicht direkt „am Stuhl“ behandelnd tätig und auch sonst in die praktische zahnärztliche Arbeit der sechs Mitsozien und der fünf weiteren angestellten Zahnärzte nicht eingebunden.