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  • · Nachricht · Einkünftequalifikation

    Eigenverantwortlichkeit: Berufsbild des Zahnarztes entscheidet

    Das FG Sachsen-Anhalt (24.8.06, 1 K 30035/02 ) stellt bei der Eigenverantwortlichkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG das Berufsbild in den Mittelpunkt. Ein niedergelassener Zahnarzt kann danach trotz Beschäftigung eines selbstständig behandelnden Zahnarztes freiberuflich bleiben, wenn die Patienten die Praxis und deren Leistungen weiterhin seiner Person zuordnen.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger beschäftigte einen Zahnarzt nach dessen Ausbildungsassistenz als approbierten Mitarbeiter weiter. Dieser untersuchte und behandelte Patienten selbstständig und erstellte eigene Heil- und Kostenpläne. Der Praxisinhaber kontrollierte einzelne schwierigere Fälle. Das FA verneinte die Eigenverantwortlichkeit und setzte für die Streitjahre 1995 bis 1997 GewSt-Messbeträge fest.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG gab der Klage statt. Die Eigenverantwortlichkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG sei im Licht des historisch gewachsenen Berufsbildes auszulegen. Entscheidend seien nicht isolierte medizinische Arbeitsschritte, sondern insbesondere Größe, Organisation und äußeres Erscheinungsbild der Praxis. Eine lückenlose Kontrolle delegierter Tätigkeiten würde die gesetzlich erlaubte Mithilfe qualifizierter Arbeitskräfte weitgehend entwerten. Der Praxisinhaber müsse Bezugsperson und eigentlicher Ansprechpartner der Patienten bleiben. Ordneten diese ihm sämtliche Praxisleistungen persönlich zu, könne auch die Behandlung durch einen angestellten Zahnarzt seine persönliche Prägung tragen. Die daraus folgende gesellschaftliche und moralische Verantwortung gehe über eine bloße zivilrechtliche Außenhaftung hinaus. Lösten sich dagegen eigenständige Patientenkreise um angestellte Ärzte heraus, könne diese Zuordnung entfallen.

     

    Die strengen Kontrollanforderungen der BFH-Rechtsprechung zu Laborärzten seien nicht unterschiedslos übertragbar. Beim hochtechnisierten Großlabor trete der persönliche Dienst am Patienten zurück. Der Senat verstand die dort geforderte Beteiligung an jedem Untersuchungsauftrag als berufsspezifische Anforderung einer atypischen ärztlichen Tätigkeit. Im Streitfall blieb der Kläger die prägende Bezugsperson. Dafür sprachen seine Zuständigkeit für schwierigere Behandlungen, die vorübergehende Weiterbeschäftigung des früheren Ausbildungsassistenten und die örtlichen Verhältnisse mit nur einer Zahnarztpraxis.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Beschäftigung eines weiteren Berufsträgers schließt nach Auffassung des FG die Freiberuflichkeit nicht bereits als solche aus. Fachliche Selbständigkeit des Mitarbeiters und Eigenverantwortlichkeit des Praxisinhabers schließen sich nach diesem Ansatz nicht zwingend aus. Für die Beratung sollten neben Kontrollabläufen auch Aufgabenverteilung, Patientenbindung und Außenauftritt der Praxis dokumentiert werden. Aus der Entscheidung lässt sich jedoch keine pauschale Unschädlichkeitsgrenze von einem angestellten Zahnarzt ableiten.

    Quelle: ID 50994171