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  • · Nachricht · Einkünftequalifikation

    Abgrenzung freiberufliche versus gewerbliche Tätigkeit bei besonderen Organisationsformen ärztlicher Betätigung

    | Die Verfügung der OFD Frankfurt/M. (29.1.25 - S 2246 A - 00012-0357 - St 214) greift Fälle auf wie die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V (Hausarztmodell), und die besondere Versorgung nach § 140a SGB V (§ 73c SGB V a. F. und § 140a SGB V a. F. Sie geht aber auch auf die Anstellung fachfremder oder fachgleicher Ärzte ein. Tenor ist in allen drei Fällen, dass sich die Verwaltung eine eingehende Prüfung der individuellen Sachverhalte vorbehält. |

     

    Hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V

    Hier verpflichtet sich der Versicherte, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung seines Hausarztes in Anspruch zu nehmen. Der Hausarzt soll Lotse sein und den Behandlungsprozess steuern. Die teilnehmenden Patienten erhalten i. d. R. einen finanziellen Bonus, z. B. Prämien oder Zuzahlungsermäßigungen. Der Hausarzt erhält eine Einschreibepauschale für die Beratung anlässlich des Beitritts zum Hausarztmodell und eine Steuerungspauschale zur Ausgestaltung des hausärztlichen Versorgungsgeschehens. Zwar waren in den vorgelegten Musterverträgen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern keine gewerblichen Anteile enthalten, dennoch will die Verwaltung solche Verträge immer im Einzelfall auf das Vorhandensein gewerblicher Anteile prüfen.

     

    Besondere Versorgung nach § 140a SGB V (§ 73c SGB V a. F. und § 140a SGB V a. F.)

    Krankenkassen können mit Leistungserbringern (z. B. Ärzten) ohne Einschaltung der KV besondere Verträge im Bereich der ambulanten Versorgung und der integrierten Versorgung sowie Strukturverträge abschließen (§ 140a SGB V). Diese Verträge wurden im Rahmen des Versorgungsstärkungsgesetzes 2015 zusammengefasst, um eine Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeit der Krankenkassen zu schaffen. Ursprünglich waren diese an unterschiedlichen Stellen im SGB geregelt. Aufgrund der vielfältigen vertraglichen Ausgestaltungen ist eine generelle Aussage zur ertragsteuerlichen Behandlung von Verträgen dieser Art nicht möglich. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Verträge auch gewerbliche Tätigkeiten (z. B. Abgabe von Medikamenten, die für die originäre ärztliche Tätigkeit nicht unmittelbar erforderlich sind) umfassen, die ggf. zu einer Umqualifizierung der Einkünfte führen.

     

    Anstellung fachfremder oder fachgleicher Ärzte

    Weiterhin gilt der Grundsatz, dass der niedergelassene Arzt leitend und eigenverantwortlich tätig sein muss, wenn er freiberufliche Einkünfte erzielen will. Daraus folgert die Verwaltung, dass der Praxisinhaber an der praktischen Arbeit des angestellten Arztes in ausreichendem Umfang persönlich teilnehmen muss. Maßgebend für eine endgültige Bestimmung der Einkunftsart sind zwar die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls. Entscheidet der angestellte Arzt aber allein und eigenverantwortlich über die medizinische Versorgung der Patienten oder ist der angestellte Arzt gar fachfremd, liegt keine Eigenverantwortlichkeit des Praxisinhabers vor.

    Quelle: ID 50416453