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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer/Gewerbesteuer

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft

    | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, die eine Personengesellschaft erzielt, die auch gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen hat, werden bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, nicht aber bei der Gewerbesteuer. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (BFH 6.6.19, IV R 30/169). |

     

    Abfärbung ‒ zwei Alternativen

    Einkommensteuerrechtlich gelten die Einkünfte einer Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich (Abfärbewirkung), wenn

    • zu den Einkünften einer Personengesellschaft auch Einkünfte aus originär gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG) oder
    • aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG) gehören.

     

    Für den Fall der Abfärbung wegen originär gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt.1 EStG) hatte der BFH bereits entschieden, dass geringfügige gewerbliche Einkünfte nicht zur Abfärbung führen.

     

    Geringfügigkeit gilt nicht für Alternative 2

    Auf eine solche Geringfügigkeitsgrenze berief sich im Streitfall auch die KG in Bezug auf ihre gewerblichen Beteiligungseinkünfte. Sie machte geltend, dass eine Abfärbung der gewerblichen Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG angesichts deren Geringfügigkeit unverhältnismäßig sei. Dem folgte der BFH nicht. Einkommensteuerrechtlich führen nach seinem Urteil gewerbliche Beteiligungseinkünfte unabhängig von ihrem Umfang immer zur Umqualifizierung nicht gewerblicher Einkünfte. Es handele sich insoweit um eine grundsätzlich zulässige Typisierung, mit der Einkünfte einer Einkunftsart insgesamt einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden. Nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls könne diese Umqualifizierung für den Steuerpflichtigen auch zu steuerrechtlichen Vorteilen wie etwa bei einer Verlustberücksichtigung oder einer Rücklagenbildung führen.

     

    Und bei der Gewerbesteuer?

    Bei der Gewerbesteuer ist die Abfärbewirkung aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG) ‒ anders als die Abfärbewirkung bei originär gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) ‒ aber nur dann verfassungsgemäß, wenn die infolge der Abfärbung gewerblichen Einkünfte nicht gewerbesteuerbar sind. Nur so werde eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern vermieden.

    Quelle: ID 46058883

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