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    Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden

    | Wissenschaftlich nicht anerkannt i.S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Die Feststellung, ob eine Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht anerkannt ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz ( BFH 26.6.14, VI R 51/13 ). |

     

    Konkret war streitig, ob Aufwendungen für die operative Behandlung eines Lipödems (Liposuktion) als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind:

     

    • Die Klägerin legte Atteste des behandelnden Arztes vor, wonach die Operation aus medizinischer Sicht notwendig gewesen sei.
    • Die Krankenkasse lehnte jedoch die Kostenübernahme ab; denn laut Aussage des medizinischen Diensts der Krankenkasse handele es sich um eine „unkonventionelle“ Behandlungsmethode.
    • Das Gesundheitsamt bescheinigte: „Die Liposuktion ist als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbilds nicht anerkannt und kann aus diesem Grund aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen werden. Die psychische Beeinträchtigung kann durch den kosmetischen Eingriff reduziert werden.”
    • Das FG versagte die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, weil kein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest vorgelegt worden sei, aus dem sich die Zwangsläufigkeit der durchgeführten Maßnahme ergibt.

     

    Der BFH hob die Entscheidung des FG auf, weil dessen Feststellungen nicht die Folgerung tragen, bei der Liposuktion handele es sich im Streitfall nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung des vorliegenden Krankheitsbilds. Aus den Aussagen der gesetzlichen Krankenkasse und des medizinischen Diensts ergibt sich nicht die fehlende wissenschaftliche Anerkennung, denn der Begriff „unkonventionell” sagt nichts über Qualität und Wirksamkeit der Behandlungsmethode und ihre Anerkennung in der Fachwelt aus.

     

    Das FG muss nun die erforderlichen Feststellungen nachholen. Der BFH gibt ihm dabei Folgendes mit auf den Weg:

     

    • Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies wird angenommen, wenn „die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht.
    • Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein.
    • Ob eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich anerkannt anzusehen ist, hat das FG aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Fehlt dem FG die erforderliche Sachkunde, um die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung zu beurteilen, so ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt.
    Quelle: ID 43014014

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