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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Vorsicht bei Entnahme eines Arbeitszimmers und späterem Wohnungsverkauf

    | Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Gewinne aus Veräußerungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Beim FG München (14.1.19, 15 V 2627/18, Beschluss) ist derzeit ein kurioser Fall im Zusammenhang mit der Zehn-Jahres-Frist anhängig. Unterliegt der Kläger ‒ wider Erwarten ‒ in dem Verfahren, droht eine Steuerfalle, die wohl nur wenige kennen dürften. |

     

    Es geht darum, dass eine Eigentumswohnung veräußert worden ist, die sich im Privatvermögen des Eigentümers befand und deren Anschaffung schon länger als zehn Jahre zurücklag, also eigentlich die „Spekulationsfrist“ längst abgelaufen war. Aber: In der Wohnung befand sich ein früher betrieblich genutztes, zum Betriebsvermögen gehörendes häusliches Arbeitszimmer. Und dieses ist erst vor weniger als zehn Jahren aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen worden. In diesem Fall will die Finanzverwaltung einen „Spekulationsgewinn“ versteuern, da sie für Berechnung der Zehn-Jahres-Frist auf den Zeitrahmen „Entnahme bis Veräußerung“ abstellt.

     

    Nach Ansicht der Richter ist es zwar ernstlich zweifelhaft, ob im Hinblick auf dieses Arbeitszimmer und den anteilig dazu gehörenden Grund und Boden ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Die Richter bezweifeln nämlich, dass der streitige Teil der Eigentumswohnung (18,04 % der Gesamtfläche) überhaupt ein selbstständiges Wirtschaftsgut ist. Die Entscheidung in der Hauptsache steht aber noch aus. Insofern sollten (ehemalige) Selbstständige sehr genau prüfen, ob die Zehn-Jahres-Frist auch seit der Entnahme verstrichen ist, um keine böse Überraschung zu erleben.

     

    von StB Christian Herold, Hertenwww.herold-steuerrat.de

    Quelle: ID 46147435

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