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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Veränderungen von Mitunternehmeranteilen wirken bis in die Ergänzungsrechnungen

    on StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Wird ein weiterer Mitunternehmeranteil hinzuerworben entsteht ein neuer, einheitlicher Mitunternehmeranteil, in den auch die Ergänzungsrechnung einzubeziehen ist. Eine spätere Veräußerung wirkt sich auf den Mitunternehmeranteil einschließlich Ergänzungsrechnung aus (BFH 6.8.19, VIII R 12/16).

     

    Sachverhalt

    Der Gesellschafter A einer Rechtsanwaltspartnerschaft ist verstorben und schied gemäß Partnerschaftsvertrag gegen Abfindung aus der Gesellschaft aus. Der Mitunternehmeranteil des Erblassers wuchs den Mitunternehmeranteilen von B, C, und D an. Die jeweiligen Teilbeträge an der Abfindung wurden in positiven Ergänzungsrechnungen bei B, C, und D erfasst. Im folgenden Jahr wurde eine neue Gesellschafterin E aufgenommen, in dem B und C Anteile an sie veräußerten. Veräußerungsgewinne wurden für B und C nicht erklärt, da die in den Ergänzungsrechnungen enthaltenen Teilbeträge aus der Abfindung an die Erben des A in voller Höhe gewinnmindernd aufgelöst wurden, wodurch sogar ein Verlust entstand. Das FA folgte der Ergänzungsrechnung nicht. Es wurde ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn festgestellt.

     

    Entscheidung

    Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zu unterschiedlichen Zeitpunkten Anteile an derselben Gesellschaft, besteht grundsätzlich ein einheitlicher Gesellschaftsanteil. Eine personelle Sonderzuordnung der durch Anwachsung erworbenen Anteile war im Urteilsfall nicht erkennbar. Ein späterer Verkauf eines quotalen Gesellschaftsanteils löst dementsprechend auch nur eine quotale Gewinnminderung durch Auflösung des Buchwerts in der Ergänzungsrechnung aus. Die Höhe des anteiligen Buchwerts wird dabei nach der Durchschnittsbewertung ermittelt. Das die Ergänzungsrechnung erst durch die angewachsenen Anteile entstanden ist, bleibt unbeachtet.

     

    Die Ergänzungsrechnung ist ein Korrekturposten zu dem Anteil des Gesamthandsvermögens. Die Veränderung dieses Korrekturpostens ist von dem Umfang der jeweiligen Beteiligung an der Gesamthand abhängig. Veränderungen des Gesellschaftsanteils führen zu einem einheitlichen, neuen Gesellschaftsanteil. Entsprechend ist quotal in gleicher Größe die Ergänzungsrechnung zu verändern. Eine überquotale Auflösung der Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines Teilanteils ist nicht zulässig.

     

    PRAXISTIPP | Wachsen wegen plötzlichem Austritt Gesellschaftsanteile an, zu denen auch eine entsprechende Abfindungszahlung gehört, ist nur bei einer personellen Sonderzuordnung eine Trennung der Anteile möglich. Diese Ausnahme greift z. B. bei treuhändisch gehaltenen Anteilen. Allein die Absicht, die angewachsenen Anteile möglichst schnell wieder zu veräußern, reicht für eine personelle Sonderzuordnung nicht aus.

     
    Quelle: ID 46252041

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