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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen

    | Nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind Verträge zwischen nahestehenden Personen grundsätzlich in einer Gesamtschau mit Verträgen zwischen fremden Dritten zu vergleichen und nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie ernsthaft gewollt, vor Beginn des Leistungsaustausches klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden sowie inhaltlich dem unter Fremden Üblichen entsprechen (FG Hamburg 21.6.22, 6 K 39/20, NZB BFH IV B 49/22). |

     

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn zwei Verträge abgeschlossen wurden, die inhaltlich widersprüchlich sind und nur einer der beiden Verträge tatsächlich umgesetzt worden sein kann.

    Quelle: ID 48977582

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