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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuerlich begünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis

    | Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 34 EStG ) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen Anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Wann eine „definitive“ Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend ist auch keine „Wartezeit“ von mindestens drei Jahren einzuhalten (BFH 11.2.20, VIII B 131/19). |

     

    Der BFH schließt sich mit dieser Entscheidung an seine Entscheidung aus 2018 (BFH 21.8.18, VIII R 2/15, BStBl II 19, 64) an. Außerdem sieht der BFH es als grundsätzlich unschädlich an, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung nicht entgegen (Anschluss an BFH BStBl II 2019, 64), und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst. Das sieht das BMF (28.7.03, IV A 6 t‒ S 2242 ‒ 4/03) allerdings anders.

     

    Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerberater seine Kanzlei je zur Hälfte einem Rechtsanwalt und einem Steuerberater verkauft. Später war er für die von ihm gemeinsam mit den Erwerbern gegründete Partnerschaftsgesellschaft als freier Mitarbeiter tätig. Das Finanzamt versagte ihm die Begünstitung des § 34 Abs. 3 EStG.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Hürden für die tarifbegünstigte Veräußerung einer Freiberufler-Praxis (Stockhausen, PFB 20, 67)
    • Erst die Einzelpraxis veräußert, dann die Tätigkeit wieder aufgenommen (Baltromejus, PFB 19, 32)
    • Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis (Baltromejus, PFB 19, 59)
    • Was darf ein Freiberufler nach der Praxisveräußerung beruflich noch machen? (Röhrig, PFB 18, 294)
    • Wenn Freiberufler nach dem Praxisverkauf weiterarbeiten wollen (Karch/Michels, PFB 13, 124)
    Quelle: ID 46415723

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