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Nicht abnutzbares Wirtschaftsgut Forderung aus Rundholzkaufvertrag in der Einnahmen-Überschussrechnung
| Mit dem FG Köln kippt ein weiteres Finanzgericht das Steuersparmodell „Rundholz-Kaufvertrag“ ( FG Köln 22.5.12, 15 K 1401/09 ; NZB BFH X B 172/12). |
Durch einen Rundholz-Kaufvertrag - so das FG - wird eine Forderung auf Lieferung und Übereignung von Rundhölzern erworben, die ein nichtabnutzbares Anlagevermögen des Anlagevermögens darstellt, weil auch beim stehenden Holz selbst die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen erst mit dem Einschlag endet. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind aber erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 S. 4 EStG). Da das Ziel damit erreicht war, musste das Gericht auf seine Bedenken, ob überhaupt ein Gewerbebetrieb Holzhandel vorlag, nicht weiter eingehen.
Die Klägerin, eine selbstständig tätige Diplom-Psychologin mit Einkünften aus weiteren Einkunftsarten, hatte 2003 bis 2007 Kaufverträge über Rundhölzer abgeschlossen. Gegenstand von Rundholz-Kaufverträgen ist die Lieferung von z.B.Teak-Rundholz aus Brasilien oder Rundholz aus Bulgarien nach Erreichen des festgelegten Baumalters (hier: 2026). Der Käufer zahlt den Kaufpreis sofort nach Vertragsabschluss. Er meldet einen Gewerbebetrieb Holzhandel an, behandelt den Gesamtkaufpreis als Betriebsausgaben und kommt so zu einem verrechenbaren Verlust aus Gewerbebetrieb. Der Erlös aus dem Verkauf der Hölzer dient der Tilgung des eingesetzten Kapitals und trägt mit der Steuerersparnis im Jahr des Kaufs zur Rendite bei.
Weiterführende Hinweise
- FG Baden-Württemberg (25.10.11, 5 K 3460/08): Der Ankauf von Rundhölzern ist letztlich eine private Geldanlage. Der Kläger spekuliert auf steigende Edelholzpreise und gleicht damit anderen privaten Anlegern. Der Erwerb der Forderung auf die Rundhölzer gehört auch nicht zum Betriebsvermögen anderer Betriebe des Klägers wie der Windkraftanlage. Sie ist kein notwendiges Betriebsvermögen, weil sie nicht dem Betrieb der Windkraftanlage in dem Sinne dient, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt ist .
- FG Hessen (1.9.10, 10 K 1913/09): Die Käufer von Rundhölzern nehmen nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und kommen aufgrund fehlender Nachhaltigkeit nicht über den Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus.