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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Keine Spekulationssteuer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims mit einem häuslichen Arbeitszimmer

    | Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF 5.10.00, IV C 3 - S 2256 - 263/00 , Rz. 21). |

     

    Ausgenommen von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Umstritten war bislang, ob auch ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer zu den Ausnahmen gehört (dagegen: BMF 5.10.00, IV C 3 - S 2256 - 263/00, Rz. 21; dafür: FG Köln 20.3.18, 8 K 1160/15). Der BFH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass weder der Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG noch die Gesetzesbegründung und der Gesetzeszweck einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen wollte.

    Quelle: ID 47636706

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