· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Keine gewerbliche Infektion durch Gesellschafter mit nur geringer freiberuflicher Tätigkeit
von Dipl. Kfm. Dipl. Finw. André Reineke, Bielefeld
| Eine Gemeinschaftspraxis erzielt nur dann Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 EStG, wenn alle Gesellschafter über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und tatsächlich freiberuflich tätig sind. Der BFH (4.2.25, VIII R 4/22 ) hat nun entschieden, dass ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer selbst dann freiberuflich tätig ist, wenn er die behandelnde Tätigkeit nur in einem äußerst geringfügigen Umfang ausübt und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen erbringt. |
1. Berufsfremde Tätigkeit eines Mitunternehmers
Die freiberufliche Tätigkeit zeichnet sich durch die persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers aus. In einer Personengesellschaft müssen alle Gesellschafter die erforderliche Berufsqualifikation besitzen und diese auch nach außen hin ausüben. Allerdings muss nicht jeder Gesellschafter in allen Bereichen des Unternehmens leitend tätig sein. Eine Kombination aus freiberuflicher und organisatorischer Tätigkeit ist unproblematisch, und das Gesetz verlangt keine spezifische Aufteilung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit. Die Rechtsprechung betrachtet Gesellschafter, die weder freiberuflich nach außen noch im Innenverhältnis tätig sind oder ausschließlich interne Aufgaben übernehmen, als gewerblich tätig. In solchen Fällen wird ihr Mitunternehmeranteil als reine Kapitalbeteiligung angesehen. Eine Übertragung der Freiberuflichkeit von anderen Gesellschaftern auf sie ist nicht möglich, da jeder Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen muss. Wenn auch nur ein Gesellschafter diese Merkmale nicht erfüllt, erzielt die gesamte Gesellschaft gewerbliche Einkünfte.
2. Entscheidung
Neu an der BFH-Entscheidung ist, dass ein Gesellschafter sowohl im Außenverhältnis als auch im Rahmen der Organisation des Praxisbetriebs tätig war, die freiberufliche Leistungserbringung aber nur in äußerst geringfügigem Umfang ausübte.
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