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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Kein Sonderbetriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer bei einem WP/StB

    | Die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wird wesentlich durch die mündliche Kommunikation - vor allem - mit den Mandanten, aber auch mit Mitarbeitern und Dritten, wie Vertretern der Finanzbehörden, geprägt. Diese prägende Tätigkeit findet zwar auch in den Räumen der einzelnen Mandanten und von Dritten, schwerpunktmäßig aber in der Praxis der Partnerschaft statt ( FG Düsseldorf 5.9.12, 15 K 682/12 F ). |

     

    Der Kläger - Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft - ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die Gesellschaft, die mehrere Mitarbeiter beschäftigt, übt ihre Tätigkeit in zwei als Praxisräume gestalteten Eigentumswohnungen aus. Dort befinden sich die Arbeitsplätze der Mitarbeiter und Büroräume der Partner. Daneben nutzt der Kläger einen Raum in der eigenen Wohnung für seine berufliche Betätigung. Der Raum ist als Büro eingerichtet und verfügt über umfangreiche Fachliteratur sowie eine technische Ausstattung, die ihm den Zugriff auf das EDV-System der Praxis ermöglicht. In der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung machte der Kläger Aufwendungen von mehr als 5.000 EUR für das Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben geltend. Er führte aus, der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befinde sich qualitativ in seinem häuslichen Büro. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handele. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liege in seiner Kanzlei.

     

    Dem schloss sich auch das Finanzgericht an, das den Arbeitsalltag des Klägers ausführlich analysiert: Der Kläger betätigt sich zu mindestens 40% auf dem Gebiet der Steuerberatung und im Übrigen im Bereich der Wirtschaftsprüfung. Die Steuerberatung besteht im Wesentlichen aus der Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen und der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung. Die Gespräche zur Übernahme dieser Beratungsmandate finden in den Praxisräumen statt. Dort oder beim Mandanten vor Ort werden zudem die Ergebnisse der Mandatsbearbeitung präsentiert. Auch die Mandatsbearbeitung selbst wird, soweit es um die Erstellung der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse sowie die Buchhaltung und Lohnrechnung geht, von den bei der Partnerschaft angestellten Mitarbeitern in der Praxis vorgenommen. Als Partner und Berufsträger hat der Kläger die Angestellten anzuweisen, anzuleiten, zu kontrollieren und zu überwachen. Hierzu ist seine Anwesenheit in der Praxis erforderlich. Der Teilbereich der betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Beratung lebt wiederum von den Besprechungen mit den Mandanten, in denen Gegebenheiten abgefragt, Gestaltungsziele herausgearbeitet, Konzepte entwickelt und Empfehlungen abgegeben werden. Diese Gespräche führt der Kläger nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer, sondern in den Räumen der Mandanten oder in der Praxis. Die Mandanten, aber auch die Finanzbehörden, wenden sich an die Praxis und nicht an die Privatadresse des Klägers; in der Praxis gehen Anrufe der Mandanten und Dritter ein. Zum Beratungsbereich gehören außerdem Vertragsverhandlungen mit gegnerischen Parteien - beispielsweise über Steuerklauseln in Unternehmenskaufverträgen -, Gespräche mit Vertretern der Finanzbehörden und Gerichtstermine. Von diesen, die Tätigkeit des Beraters prägenden Aktivitäten wird das häusliche Arbeitszimmer nicht berührt. Darüber hinaus stimmt sich der Kläger mit seinem Partner und seinen Mitarbeitern, derer er sich im Bereich der betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Beratung - nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung - bedient, in den Praxisräumen ab. Auch diese Abstimmung ist wesentlich für die Betätigung des Klägers in einer zweigliedrigen Steuerberatungsgesellschaft, in der im Beratungsbereich Aufgaben auf Angestellte übertragen werden.

     

    Das FG anerkennt, dass die Prozessvertretung ebenso wie die Gestaltungsberatung einer umfangreichen Vorbereitung durch Akten- und Literaturstudium bedürfen und erhebliche gedankliche und schriftliche Arbeit - wie das Anfertigen von Schriftsätzen für finanzgerichtliche Klageverfahren - mit sich bringen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er sich hierfür in sein häusliches Arbeitszimmer zurückzieht, um dort ungestört zu arbeiten. Es kommt jedoch auf die die Beratertätigkeit prägenden Merkmale an: Diese liegen nicht am häuslichen Schreibtisch.

    Quelle: ID 36682270