· Nachricht · Einkommensteuer
Individuelle Wahlrechtsausübung bei § 6b-Rücklage möglich
| Das FG Schleswig-Holstein (10.7.24, 2 K 14/23) hat klargestellt, dass Mitunternehmer einer Personengesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Wahlrecht zur Übertragung oder Auflösung von Rücklagen gemäß § 6b EStG individuell auszuüben. Das Gericht betonte, dass die Wahlrechtsausübung nicht bereits durch die buchhalterische Ausweisung einer Rücklage erfolgt, sondern erst durch den expliziten Ausweis in der Bilanz des Veräußerungsjahrs. Mitunternehmer können somit selbst entscheiden, ob und wie sie die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
§ 6b EStG ermöglicht es, den Veräußerungsgewinn, der einem Gesellschafter zuzurechnen ist, von den Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter abzuziehen. Dies gilt sowohl für das Einzel- oder Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters als auch für den ideellen Anteil an Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft. Die Mitunternehmer einer Personengesellschaft können das Wahlrecht zur Auflösung oder Übertragung der Rücklage in Ergänzungsbilanzen individuell ausüben. Das bedeutet, dass nicht alle Mitunternehmer das Wahlrecht einheitlich ausüben müssen. Wenn die Mitunternehmer das Wahlrecht zur Übertragung der Rücklage auf ein Reinvestitionsobjekt einheitlich ausüben, wird der Gewinn aus der späteren Veräußerung des Reinvestitionsobjekts entsprechend ihrer Beteiligung zugerechnet. Ein höherer Veräußerungsgewinn kann einem Mitunternehmer nur zugerechnet werden, wenn bei der Übertragung der Rücklage entsprechend seiner damaligen höheren Beteiligung Korrekturwerte in einer Ergänzungsbilanz gebildet wurden.