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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Einkommensteuerliche Behandlung eines Facharztstipendiums zur Sicherung der Versorgung des ländlichen Raums

    | Leistungen aufgrund eines Fördervertrags mit der „Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen“ sind unter bestimmten Umständen nicht steuerbar (BFH 11.12.20, IX R 33/18).|

     

    Das FG hatte nach Ansicht des BFH die Einmalzahlung der Stiftung an die Klägerin unter Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG zugeordnet. Zwar sei das FG ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Einmalzahlung weder zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG noch zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört. Die Einmalzahlung erfolgte weder „für“ ein ‒ gegenwärtiges oder zukünftiges ‒ Dienstverhältnis der Klägerin noch im Zusammenhang mit einem ersten freiberuflichen Tätigwerden bzw. einer im Aufbau befindlichen freiberuflichen Tätigkeit. Die Einmalzahlung der Stiftung ist aber auch nicht durch eine Leistung der Klägerin i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG veranlasst. Der hierin liegende Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

    Quelle: ID 47339348

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