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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Ein Stipendium ohne Gegenleistung ist nicht steuerbar

    | Beinhaltet ein Stipendium Vergabebedingungen, die zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen können, liegt darin keine Gegenleistung vor, das Stipendium ist nicht steuerbar (FG Niedersachsen 14.2.19., 10 K 247/17). |

     

    Eine libysche Ärztin hat in einer deutschen Klinik ihre Facharztausbildung absolviert. Für ihre Tätigkeit erhielt sie keine Vergütung. Aufgrund ihrer guten Studienleistungen hat sie vom libyschen Staat ein Stipendium für die Facharztausbildung erhalten, durch das die monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie gedeckt wurden. Das FA sah in den Stipendienzahlungen eine Steuerpflicht. Das FG verneinte bereits die Steuerbarkeit.

     

    Zu der Steuerbarkeit von Stipendien gibt es unterschiedliche Meinungen. So entschied der BFH im Jahr 1964 zu einer Studienbeihilfe, bei der eine Rückzahlungspflicht bei Nichtaufnahme eines vorab vereinbarten Arbeitsvertrags nach dem Studium besteht, dass eine nach § 22 EStG steuerpflichtige, wiederkehrende Leistung vorliegt (BFH 18.9.1964, VI 244/63). Ähnlich hat auch das FG Thüringen entschieden, wonach eine Einmalzahlung für die Verpflichtung, sich nach Bestehen der Facharztprüfung für eine bestimmte Zeit in einer Region niederzulassen und dort an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ist (FG Thüringen 14.3.18, 3 K 737/17, Rev. BFH VI R 33/18).

     

    PRAXISTIPP | Die Literatur vertritt vorherrschend die Meinung, dass Stipendien nur steuerpflichtig sind, wenn die Leistung erwirtschaftet wurde. Dem schloss sich das FG Niedersachsen an. Ein steuerpflichtiges Stipendium bedarf einer Gegenleistung. Der Steuerpflichtige muss ein Entgelt erhalten, welches durch sein Verhalten erwirtschaftet wird. Insbesondere bei der sog. Gastarzttätigkeit wird bereits die Steuerbarkeit angezweifelt. Eine Rückkehrpflicht von ausländischen Gastärzten in ihr Heimatland und eine damit verbundene Rückzahlungspflicht bei Nichteinhaltung ist keine Gegenleistung für die erhaltene Ausbildung. Vielmehr ist die Rückzahlung eine Folge der Nichteinhaltung der Vergabebedingungen. Das Stipendium dient allein der Sicherstellung des Lebensunterhalts.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45832468

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