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  • Nachricht · Einkommensteuer

    Ehepaare dürfen die 1.250 EUR für das häusliche Arbeitszimmer zweimal ansetzen!

    | Jeder Ehegatte kann den Höchstbetrag von 1.250 EUR für seine Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ansetzen. Der BFH (15.12.16, VI R 53/12, VI R 86/13) hat in diesem Sinne seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. |

     

    Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wird bis zur Höhe von 1.250 EUR gewährt, wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Bislang galt dabei der Grundsatz des objektbezogenen Abzugs, das heißt, der Abzug war unabhängig von der Zahl der Nutzer auf 1.250 EUR begrenzt. Jetzt kann jeder Nutzer den vollen Betrag ausschöpfen, wenn er die Abzugsvoraussetzungen erfüllt .

     

    Nutzen Miteigentümer ein Wirtschaftsgut (hier: Arbeitszimmer) gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen (z. B. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) als Werbungskosten abziehen. denn jeder setzt die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung ein. Gleiches gilt für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Die Mietzahlungen sind dann zur Hälfte als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten/Lebenspartners aufgewendet anzusehen. Auf den tatsächlichen jeweiligen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers kommt es demgemäß nicht an.

     

    PRAXISHINWEIS | Allerdings hat der BFH in keinem der beiden Fälle durchentschieden. Im einen Fall (VI R 53/12) muss das FG prüfen, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Im anderen Fall (VI R 86/13) ist zu klären, ob im häuslichen Arbeitszimmer überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wurde.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 44538858

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