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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Chefarzt muss wissen, welche Einnahmen dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden!

    Dr. Stephan Peters, Warendorf

    Erkennen Chefarzt und Steuerberater nicht, dass das dem Arzt zugeflossene Honorar für die Erbringung wahlärztlicher Leistungen bereits dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, scheidet nach bestandskräftiger Veranlagung eine Änderung der Steuerbescheide aus, wenn diese Einnahmen fälschlich zugleich auch als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit angegeben wurden (FG Münster, 15.02.19, 14 K 2122/16 E).

     

    Sachverhalt

    Der verheiratete Kläger war Chefarzt einer chirurgischen Abteilung. In den Steuererklärungen für die streitigen Jahre 2009 bis 2012 erklärten die steuerlich beratenen Eheleute neben Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von rund 170.000 EUR. Das FA folgte im Kern den erklärten Werten. Im Jahr 2014 beantragte der Kläger sodann eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide. Insgesamt seien für die Jahre 2009 bis 2012 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nur i. H. v. 22.500 EUR zu berücksichtigen, da ein großer Teil der erhaltenen Vergütung bereits durch das Krankenhaus dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden sei. Durch die Angabe der Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sei es daher zu einer doppelten Berücksichtigung gekommen. Weil das FA eine Änderung der Bescheide ablehnte, verfolgte der Kläger sein Begehren nunmehr vor dem Finanzgericht. Ohne Erfolg!

     

    Entscheidungsgründe

    Eine Änderung nach § 129 AO scheitert, weil es sich bei der fehlerhaften Angabe zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nicht um einen „mechanischen“ Fehler handelt. Die Erbringung wahlärztlicher Leistungen kann grundsätzlich zu den Einkünften aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit zählen. Es kommt auf die Gestaltung im Einzelfall an. Die Zuordnung bedarf daher einer umfassenden rechtlichen Würdigung. Da § 129 AO bei der fehlerhaften Anwendung von Rechtsnormen nicht einschlägig ist, war eine Änderung nach dieser Vorschrift nicht möglich.

     

    Widerstreitende Steuerfestsetzungen i. S. d. § 174 Abs. 1 AO waren ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Änderung nach § 174 Abs. 1 AO setzt voraus, dass die in den ggf. kollidierenden Bescheiden getroffenen Festsetzungen oder Feststellungen aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar und daher widersprüchlich sind, da nur eine Rechtsfolge zutreffen kann. Dies sei hier nicht der Fall. Die Doppelberücksichtigung könnte in dem Erfassen der Einnahmen bei der LSt-Anmeldung und der ESt-Festsetzung gesehen werden. Da die Angaben aus dem LSt-Anmeldeverfahren jedoch zutreffend auch im Rahmen der Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit übernommen wurden, fehlt es an einer widerstreitenden Festsetzung. Die bloße Doppelberücksichtigung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Norm.

     

    Ebenfalls ausgeschlossen war eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil sowohl die Kläger als auch den steuerlichen Berater ein grobes Verschulden treffen. Die Doppelerfassung sei für die Kläger auch ohne steuerliche Kenntnisse ohne Weiteres erkennbar gewesen, weil das in der Jahreslohnsteuerbescheinigung bescheinigte Brutto den monatlichen Bruttolohn deutlich überstieg. Unabhängig davon müssten sich die Kläger das grobe Verschulden ihres Beraters zurechnen lassen. Dieser hätte die Angaben nicht ohne Rücksprache oder zumindest einmalige Prüfung der Rechtslage übernehmen dürfen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Vergütungsmodelle für Chefärzte sind vielschichtig und werden infolge der zunehmenden Verzahnung von stationärer und ambulanter Versorgung immer komplexer. Neben einer festen Vergütung für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zählen die Beteiligung an Liquidationserlösen aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen, die Gestattung zum Betrieb einer Privatambulanz und Gutachtertätigkeiten noch immer zu den in der Praxis typischen Vergütungen bzw. Nebentätigkeiten.

     

    Ärzte können aber auch als ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 SGB V, § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV) oder angestellte Ärzte in einem zum Krankenhaus gehörenden MVZ (§ 95 SGB V) an der vertragsärztlichen Versorgung oder an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (§ 116b SGB V) teilnehmen. Unabhängig von den sozialrechtlich vorgegebenen Abrechnungsregelungen (bspw. § 120 SGB V) können zivilrechtlich abweichende Regelungen getroffen werden und Vergütungsansprüche bspw. an das Krankenhaus abgetreten werden (ArbG Rheine, 27.6.13, 4 Ca 508/13).

     

    Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit setzen voraus, dass der Arzt weisungsfrei ist und auf eigene Rechnung und eigene Gefahr tätig wird. Schuldet er hingegen seine Arbeitskraft, steht er unter der Leitung der Klinik und ist weisungsgebunden (§ 1 II LStDV), legt dies die Annahme von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit nahe.

     

    FAZIT | Da spätere Änderungen von bestandskräftigen Steuerbescheiden aufgrund fehlerhafter Angaben kaum möglich sind, kommt der genauen Prüfung der einzelnen Einnahmen und der entsprechenden Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart eine entscheidende Bedeutung zu, um Doppelerfassungen zu vermeiden. Kommt es dennoch zu einer Doppelerfassung, stellt dies eine zum Nachteil des Steuerpflichtigen wirkende Tatsache dar und kann im Einzelfall ggf. haftungsrechtlich relevant sein.

     

    Im umgekehrten Fall, also dem Vertrauen darauf, dass entsprechende Einkünfte in den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit enthalten und entsprechend dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden, dies tatsächlich aber nicht der Fall ist, sind strafrechtliche Konsequenzen nicht ausgeschlossen! Sofern ein Arzt seinem Berater mangels eigener Sachkunde ohne weitere Prüfung vertraut, indiziert dies nicht automatisch die Annahme eines bedingten Vorsatzes (FG München 20.04.11, 13 V 446/11)!

     

    Zum Autor | Dieser Beitrag wurde vom Autor nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst, sondern gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.

    Quelle: ID 46417176

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