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  • · Nachricht · Einbringung

    Erhöhen zurückbehaltene Forderungen den Einbringungsgewinn?

    | In dem Verfahren ( BFH VIII R 41/09, FG Münster 23.6.09, 1 K 4263/06 F ) ist streitig, ob die bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Sozietät zurückbehaltenen Honorarforderungen erfolgswirksam im Rahmen der Übergangsbesteuerung oder als (fingierte) Privatentnahme oder erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen sind. Nun hat der BFH das BMF zum Beitritt aufgefordert. ( BFH 26.6.12, VIII R 41/09 ) |

     

    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass der Kläger seine am Einbringungszeitpunkt offenen Honorarforderungen nicht in die Sozietät eingebracht habe. Diese seien vielmehr Bestandteil seines Restbetriebsvermögens geworden. Den Gewinn dieses Restbetriebsvermögens könne der Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Folglich seien die Forderungen erst bei tatsächlichem Zahlungseingang gewinnwirksam zu erfassen.

     

    Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Nach Auffassung des FA kommt es für die Ermittlung des Überleitungsgewinns nicht darauf an, ob der Einbringende seine Forderungen mit einbringt, im Restbetriebsvermögen belassen oder sie ins Privatvermögen übernehmen will. Der Gewinn aus diesen Forderungen realisiere sich in allen Fallgestaltungen spätestens im Zeitpunkt der Einbringung.

     

    Der Senat hält es für sachdienlich, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Beitritt aufzufordern (§ 122 Abs. 2 S. 3 FGO).

     

    Der BFH hat bereits entschieden, dass Forderungen, die im Rahmen einer Praxiseinbringung zurückbehalten werden, nicht zwangsläufig in das Privatvermögen des Einbringenden übergehen (BFH 14.11.07 XI R 32/06). Erklärt der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich eine Entnahme der zurückbehaltenen betrieblich begründeten Forderungen ins Privatvermögen, kann er diese auch ohne Betrieb als Restbetriebsvermögen behandeln und schrittweise einziehen (BFH 14.11.07 XI R 32/06). Der erkennende Senat hat zu entscheiden, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließt und ob der Einbringende seine Forderungen ggf. in einem bestimmten Abwicklungszeitraum einziehen muss (offengelassen im BFH 14.11.07 XI R 32/06, Michels/Ketteler-Eising, PFB 08/220).

     

    Da das BFH-Urteil nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist und deshalb von der Finanzverwaltung nicht angewendet wird und zudem möglicherweise der Auffassung des BMF entgegensteht (Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften, BMF 11.11.11, IV C 2-S 1978-b/08/10001/2011/ 0903665, Rz 20.08, 24.03), besteht für die Steuerrechtspraxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Vor diesem Hintergrund hält der Senat es für sachdienlich, das BMF an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen.

    Quelle: ID 35319000