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  • · Fachbeitrag · Ein-Mann-GmbH & Co. KG

    Sperrfristverstoß trotz Ergänzungsbilanz (§ 6 Abs. 5 EStG)

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Das FG Düsseldorf folgt nicht der Auffassung in R 6.15 EStR. Die Vorschrift ordnet an, dass der Teilwert auch dann in Fällen des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen ist, wenn die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden sind, obwohl durch die Übertragung keine Änderung des Anteils des übertragenden Gesellschafters an dem übertragenen Wirtschaftsgut eingetreten ist. (FG Düsseldorf 6.7.12, 3 K 2579/11 F, Rev. zugelassen)

    Sachverhalt

    Kurz vor dem Verkauf des Grundstücks stellte die Grundbesitz-GmbH & Co. KG fest, dass sich das Grundstück im Sonderbetriebsvermögen des einzigen Kommanditisten (Anteil 100 % und zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der nicht beteiligten Komplementär-GmbH) befand und nicht im Gesamthandsvermögen. Daher wurde das Grundstück mit Wirkung zum Tag des Verkaufs zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen überführt. Die Finanzverwaltung sah einen Verstoß gegen die dreijährige Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG und wollte den Teilwert ansetzen. Die Neutralisierung durch eine Ergänzungsbilanz wollte sie nicht gelten lassen und berief sich auf R 6.15 EStR.

     

    Hiergegen hatten die Kläger argumentiert, dass keine stillen Reserven aufzudecken seien. Eine schädliche Verwendung i.S. des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG sei nur dann anzunehmen, wenn stille Reserven des eingebrachten Vermögensgegenstands auf andere Gesellschafter übergingen. Eine Anwendung der gesetzlichen Sanktion mache hier jedoch keinen Sinn, denn die stillen Reserven blieben steuerlich verhaftet und würden in derselben Höhe bei demselben Gesellschafter im Zeitpunkt der Veräußerung aufgedeckt. Die Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich der Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen könne zudem durch die Aufstellung einer Ergänzungsbilanz vermieden werden. Hier sei zunächst auf die Aufstellung einer Ergänzungsbilanz verzichtet worden. Denn eine solche sei nur sinnvoll, wenn mehrere Gesellschafter vorhanden seien, was hier aufgrund der alleinigen vermögensmäßigen Beteiligung des Kommanditisten nicht der Fall sei.

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