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  • · Fachbeitrag · Ehegattenarbeitsverhältnis

    Kein Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an Unterstützungskasse

    | Zuwendungen an eine Unterstützungskasse in Form einer Umwandlung der Hälfte des Gehalts für die Altersversorgung der mitarbeitenden Ehefrau sind nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen (FG Baden-Württemberg 13.9.18, 1 K 189/16). |

     

    Die Frau war bei ihrem Ehemann als Verkaufsleiterin nicht sozialversicherungspflichtig angestellt. Knapp die Hälfte ihres Arbeitslohns floss in eine überbetriebliche Unterstützungskasse. Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte der Prüfer die Zahlungen an die Unterstützungskasse mit Hinweis auf § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1c EStG steuerlich nur teilweise an und stellte die den nicht als Betriebsausgabe abzugsfähigen Teil in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten.

     

    Das FG war davon überzeugt, dass ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer, wären sie nicht miteinander verheiratet, keine Entgeltumwandlung vereinbaren würden, bei der der Arbeitnehmer während des Berufslebens auf die Auszahlung von nahezu 50 % seines Bruttogehalts verzichten und dabei einen Totalausfall von bis zu 800.000 EUR riskieren würde. Die Entgeltumwandlung gestaltet das Arbeitsverhältnis ungewöhnlich und unangemessen um.

     

    Einzahlungen in die Unterstützungskasse unterliegen einem Ausfallrisiko, das ein fremder Arbeitnehmer in dieser Größenordnung nicht eingegangen wäre. Würde die Ehefrau kurz vor Renteneintritt bzw. Beginn der Auszahlungsphase ableben, erhielte der Ehemann lediglich ein einmaliges Sterbegeld von 7.669 EUR und die dann erwachsenen Kinder nichts. Auch das Eingehen des immerhin mit einer Wahrscheinlichkeit von 10 % behafteten Risikos, knapp die Hälfte des Lebenseinkommens für sich und die Nachkommen zu verlieren, spricht dafür, dass keine betrieblichen, sondern primär private (ehebedingte) Gründe für die Entgeltumwandlung maßgebend waren.

     

    Das Gericht kritisiert aber auch die Höhe der Umwandlung. Gemäß § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Vorschrift beziffert den Rechtsanspruch eines (fremden) Arbeitnehmers in der besagten Höhe. Sie schließt nicht aus, dass auch Entgeltumwandlungen über mehr als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze dem Fremdvergleich genügen können. Doch entfernt sich eine Entgeltumwandlung von 50 % des Bruttogehalts außerordentlich von dieser gesetzlichen Größenordnung.

    Quelle: ID 45773273

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