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  • · Nachricht · Direktversicherung

    Fünftel-Regelung für die Kapitalabfindung einer Direktversicherung?

    Im März war eine Entscheidung des BFH (30.10.25, X R 25/23 ) bekannt geworden, dass bei der Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftel-Regelung) nicht in Betracht kommt, wenn bereits ein vertragliches Kapitalwahlrecht bestand. Nun ist bekannt geworden, dass zu dieser Frage eine Verfassungsbeschwerde vorliegt: BVerfG 2 BvR 372/26. AKTUALISIERUNG 6.7.26: Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht nur Entscheidung angenommen.

     

    Wenn Beiträge zu einer Direktversicherung in der Ansparphase im Wege einer Gehaltsumwandlung aufgebracht worden sind und der jeweilige Betrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei war, ist die spätere Kapitalabfindung zu versteuern, und zwar ohne jegliche Tarifermäßigung.

     

    Ob die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde annehmen und tatsächlich in der Hauptsache entscheiden werden, ist zwar noch nicht bekannt. Dennoch sollten entsprechende Fälle unter Berufung auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vorerst (weiter) offen gehalten werden. Es besteht also ein kleiner Funken Hoffnung, dass zumindest die Tarifermäßigung in Betracht kommen könnte.

     

    Die Begründung der Verfassungsbeschwerde könnte sich möglicherweise auf die Ungleichbehandlung von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds auf der einen Seite und Direktzusagen und Unterstützungskassen auf der anderen Seite stützen. Denn während die Kapitalzahlungen bzw. -abfindungen aus den erstgenannten Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung keiner Tarifermäßigung unterliegen, gelten Kapitalzahlungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, damit – bei Zusammenballung – als außerordentliche Einkünfte und unterliegen durchaus der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG (BMF 20.1.09, BStBl I 09, 273, Rz. 267). Das erscheint ungerecht, auch wenn der BFH hierin keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sieht.

    Quelle: ID 50850164