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  • · Nachricht · Corona-Soforthilfe

    Versteuerung in 2020 trotz Rückzahlung in anderem Veranlagungszeitraum

    von Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Corona-Soforthilfen stellten im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Eine eventuelle Rückzahlung führt erst später zu Betriebsausgaben und wirkt nicht auf das Jahr der Bewilligung zurück ( BFH 16.12.25, VIII R 4/25 ).

    Sachverhalt

    Ein freiberuflich tätiger Kläger ermittelte seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. In 2020 erhielt er eine Corona-Soforthilfe von 10.527 EUR, die er als Betriebseinnahme erfasste. In 2023 musste er 9.242 EUR zurückzahlen. Der Kläger wandte sich gegen die Versteuerung in 2020. Der zurückzuzahlende Betrag stelle eine Darlehensgewährung dar und sei keine Betriebseinnahme. Es könne nicht rechtmäßig sein, eine unter Rückzahlungsvorbehalt gewährte Beihilfe steuerlich als Einnahme zu werten, solange nicht feststehe, dass sie vollumfänglich verbleibe. In 2020 sei nur der verbleibende Betrag als Betriebseinnahme zu erfassen. Alternativ komme eine Korrektur des Steuerbescheides 2020 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht. Sein Begehren blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Kläger erlangte die notwendige wirtschaftliche Verfügungsmacht durch Vereinnahmung auf seinem Konto. Das endgültige Behaltendürfen ist nicht Merkmal des Zuflusses einer Betriebseinnahme. Die Auszahlung beruhte nicht auf einer Darlehensgewährung, sondern war ein Liquiditäts- bzw. Aufwandszuschuss aus öffentlichen Mitteln. Die Rückzahlung war nur vorgesehen, falls der aufgrund prognostizierter Berechnungsgrundlagen ermittelte Anspruch den endgültigen Anspruch überstieg. In der Rückzahlung liegt kein rückwirkendes Ereignis. Zwar wurde der Bewilligungsbescheid mit ex-tunc-Wirkung widerrufen. Die Vereinnahmung in 2020 ist aber ein tatsächlicher Vorgang, der nicht ungeschehen gemacht werden kann. Der Betriebsausgabenabzug ist gemäß § 4 Abs. 3 EStG mit Eintritt der wirtschaftlichen Belastungswirkung zu berücksichtigen. Diese tritt erst mit Abfluss des Rückzahlungsbetrags ein.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der BFH (VIII R 34/23) sollte sich in einem anderen Verfahren auch mit der Versteuerung der Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige (hier: des Landes Nordrhein-Westfalen) befassen. Die Revision wurde aber zurückgenommen. Die Vorinstanz, das FG Düsseldorf (7.11.23, 13 K 570/22 E) hatte entschieden, dass die Corona-Überbrückungshilfe (hier: für die Monate Juni bis August 2020) in voller Höhe als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen ist. Das Urteil des FG Düsseldorf ist mit der Rücknahme der Revision rechtskräftig.

    Quelle: ID 50706021