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  • · Fachbeitrag · Bildungsleistungen

    Anerkennung der Umsatzsteuerfreiheit für Tanz- und Ballettschulunterricht

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Bei Bildungsleistungen im Grenzbereich zwischen Freizeitgestaltung und möglicher Berufsausbildung tendierte die Finanzverwaltung bislang zur Ablehnung der Steuerbefreiung i.S. von § 4 Nr. 21 UStG. Der BFH (24.1.08, V R 3/05) hatte allerdings zugunsten einer Ballettschule entschieden, § 4 Nr. 21 UStG setze die Steuerbefreiungsvorgaben des EG-Rechts nicht ordnungsgemäß in nationales Recht um. Nachdem die Finanzverwaltung diese Entscheidung mehrere Jahre nicht zur Veröffentlichung freigegeben hatte, verfügt sie nun eine modifizierte Anwendung der BFH-Sicht (BMF 2.4.12, IV D 3 - S 7179/07/10006).

    Ausgangssituation

    Der BFH hatte in der eingangs erwähnten Entscheidung geurteilt, eine Ballettschule könne sich hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung ihrer Leistungen unter bestimmten Voraussetzung unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen. Die Finanzverwaltung ging bis dahin davon aus, eine begünstigte Berufs- oder Allgemeinbildung könne allenfalls bei musikalischen, nicht jedoch bei tänzerischen Ausbildungsleistungen vorliegen (vgl. z.B. OFD Koblenz 17.10.07, UR 08, 127). Dort hatte ein Ballett- und Tanzstudio mit einer nachträglich erteilten Landesbehördenbescheinigung und der dort attestierten Berufsausbildungsqualität für ihre Kurse rückwirkend die Steuerfreiheit ihrer Umsätze beantragt. Der BFH hielt eine Anwendbarkeit von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL für möglich, falls das FG im zurückverwiesenen Verfahren bei seinen weiteren Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangen sollte, die Tanzkurse hätten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung gehabt. Bei dieser Freizeitabgrenzung ging es nach BFH-Ansicht nicht darum, wie viele Kursteilnehmer mutmaßlich eine berufstänzerische Karriere anstrebten, sondern ob die Kursinhalte objektiv zur Vorbereitung auf eine berufsfachliche Prüfung im tänzerischen Bereich geeignet bzw. als „Schul- oder Hochschulunterricht“ zu qualifizieren seien. Bislang fehlte eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu dieser Entscheidung, sodass Aus- und Fortbildungsinstitute bei Angeboten an der Grenze zur Freizeitgestaltung ihre Umsatzbesteuerung nicht rechtssicher planen konnten.

     

    Anmerkungen

    Einleitend betont das BMF, eine Begünstigung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL setze Schul- oder Hochschulunterricht voraus und hierfür sei entscheidend, ob vergleichbare tänzerische Kursleistungen auch in Schulen erbracht würden und die Leistungen nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienten. Für diese Abgrenzung greift das BMF die Aussage des BFH (24.1.08, V R 3/05) unter II. 2. c) bb) auf, wonach die Landesbehördenbescheinigung grundsätzlich auch Indizwirkung für die Annahme besitze, dass die Kursleistungen nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten - sofern sich im Einzelfall keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergäben.

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