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  • · Nachricht · Bewertungsportale

    Arztbewertung („nicht zu empfehlen“) ist teilweise zu löschen

    von RA Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Noten für Ärzte im Internet sind zu entfernen, wenn sie auf falschen Behauptungen im Bewertungstext beruhen, der ebenfalls zu löschen ist (LG München I 3.3.17, 25 O 1870/15 ). |

     

    1. Arzt wollte Löschung

    Unter der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ hinterließ jemand auf einem Internetportal eine Zahnarztbewertung. Darin hieß es, der Zahnarzt habe eine fehlerhafte Krone angefertigt. In den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“ und „genommene Zeit“ wurde die Schulnote „5,0“ vergeben. Der Zahnarzt konnte das Beschriebene keinem Behandlungsfall in seiner Praxis zuordnen und ging davon aus, der Patientenkontakt sei frei erfunden. Auf seine Beanstandung hin löschte die Portalbetreiberin den Bewertungstext. Die Löschung der Notenbewertungen lehnte sie ab. Daraufhin klagte der Bewertete gegen Veröffentlichung des gesamten Bewertungseintrags. Die beklagte Portalbetreiberin hielt vor allem entgegen, die beanstandeten Noten seien wie die Eintragsüberschrift als Meinungsäußerungen grundrechtlich geschützt.

     

    2. Gericht gab dem nur teilweise entgegen

    Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Es sprach dem Zahnarzt einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung hinsichtlich der Eintragsüberschrift und in Bezug auf die Benotungen in den Kategorien „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“ zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Dabei ging die Richterin davon aus, dass der Bewertung ein tatsächlicher Patientenkontakt zu dem Bewerteten zugrunde lag. Das Fehlen eines Behandlungskontakts habe der Arzt nachzuweisen. Die Portalbetreiberin sei diesbezüglich lediglich sekundär in der Pflicht, wenn dem Arzt eine nähere Darlegung nicht möglich ist und er auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Die ebenfalls benoteten Bereiche „Aufklärung“ und „genommene Zeit“ brachte das LG dagegen nicht in Zusammenhang mit dem gelöschten Bewertungstext. Sie seien unabhängig von den Behandlungseindrücken eines Patienten zu betrachten. Ein schwerwiegendes Interesse des Zahnarztes an einer Löschung auch dieser Noten vermochte das Gericht nicht auszumachen. Vielmehr sei das Interesse der Allgemeinheit an durch Arztbewertungen im Internet vermittelten kritischen und unabhängigen Informationen sehr hoch zu bewerten.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Inhalt des Urteils wurde bisher öffentlich weitgehend zu positiv wiedergegeben. Tatsächlich fällt die Entscheidung für (Zahn-)Ärzte unbefriedigend aus. Allerdings bietet sie Anlass zu berechtigter Kritik und steht zumindest teilweise im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH. (Zahn-)Ärzte sollten sich nicht verunsichern lassen und (ggf. anwaltlich beraten) weiterhin entschlossen gegen falsche und/oder beleidigende Bewertungen vorgehen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 326 | ID 44950502

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