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  • · Nachricht · Betriebsprüfung

    Keine Hinzuschätzung wegen abstrakter Möglichkeit zur Löschung bzw. Änderung von Rechnungen

    | Allein der Umstand, dass die zum Schreiben der Rechnungen eingesetzte Software ausweislich der Programmbeschreibung die Rechnungen zwar automatisch fortlaufend nummeriert, jedoch die Löschung bzw. Änderung einzelner Rechnungen ermöglicht, ohne dies zu dokumentieren, rechtfertigt für sich noch keine Hinzuschätzung nach § 162 AO. Die Grundsätze, die für Kassensysteme entwickelt worden sind, sind insoweit nicht übertragbar (FG Niedersachsen 3.6.21, 11 K 87/20, rkr.). |

     

    Im Streitfall war für das FG bereits fraglich, ob überhaupt ein formeller Mangel in der Buchführung bzw. den Aufzeichnungen des Klägers (Gewinnermittlung mittels EÜR) gegeben war, um eine Schätzungsbefugnis zu begründen. Der vom FA geltend gemachte Mangel bei der eingesetzten Software stellte jedenfalls keinen formellen Mangel der Aufzeichnungen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung dar. Diese Aufzeichnungen wurden im Streitjahr (ebenso wie in den Vorjahren) vom Prozessbevollmächtigten als steuerlichen Berater des Klägers mit DATEV bzw. Kanzlei-Rechnungswesen zeitnah gefertigt.

     

    Der von der Außenprüfung festgestellte vermeintliche Mangel betraf demgegenüber ausschließlich die Belege, d.h. die Grundlagen für die Aufzeichnungen. Entgegen der Auffassung des FA waren die Grundsätze, die für Kassensysteme entwickelt worden sind, auf den vorliegenden Fall in keiner Weise übertragbar. Der Kläger rechnete seine erbrachten Leistungen im Anschluss an die Leistungserbringungen zeitnah unbar per Rechnungen ab. Die Manipulationsanfälligkeit, die bei Bargeschäften ohne Quittungsbelege gegeben ist, lag im Streitfall gerade nicht vor, zumal der Kläger im Streitjahr seine Leistungen so gut wie ausschließlich gegenüber einem Kunden erbracht und abgerechnet hatte.

    Quelle: ID 48290853

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