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  • · Nachricht · Betriebsprüfung

    Eine dritte Anschlussprüfung kann rechtmäßig sein

    | Jenseits der Routine- und Zufallsprüfungen ist die Prüfungsbedürftigkeit das alleinige und ausschlaggebende sachliche Kriterium für eine anlassbezogene Prüfung eines Steuerpflichtigen und sowohl für die erstmalige Prüfungsanordnung als auch für weitergehende Anschlussbetriebsprüfungen der alleinige Entscheidungsmaßstab für die Ausübung des Auswahlermessens durch die Finanzverwaltung (FG Köln 9.10.20, 3 K 2390/18, NZB BFH VIII B 130/20 ). |

     

    Zwischen dem klagenden Wp/StB (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) und dem FA war die Rechtmäßigkeit einer gegenüber dem Kläger erlassenen Prüfungsanordnung für eine dritte Anschlussprüfung streitig. Nach Auffassung des FG enthielt die Prüfungsanordnung jedoch keine Ermessensfehler i. S. d. § 102 S. 1 FGO und war insbesondere nicht unverhältnismäßig bzw. verstieß nicht gegen das Schikane- oder Willkürverbot.

     

    Insbesondere war das FA jedoch ‒ ungeachtet der Frage, ob jedenfalls ab der dritten Anschlussprüfung die Finanzbehörde die Ausübung ihres Auswahlermessens sachgerecht begründen muss ‒ einem solchen (vermeintlichen) Begründungserfordernis sowohl in der Anlage zur Prüfungsanordnung als auch in der Einspruchsentscheidung in ausreichendem Umfang nachgekommen. Denn es hatte insoweit in aller Deutlichkeit dargelegt, was die Gründe für die Anordnung einer weiteren Betriebsprüfung beim Kläger waren. Die in den Vorprüfungen, insbesondere der Letzteren, festgestellten Vorgänge hatten derartig vielfältige Fragen mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen aufgeworfen, dass es das FA zu Recht als notwendig erachten musste, auch die Folgejahre im Einzelnen zu überprüfen.

    Quelle: ID 48398568

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