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  • · Nachricht · Betriebskostenversicherung

    Aufteilung der Prämie in private und betriebliche Veranlassung bei einem Zahnarzt

    Eine Betriebskostenversicherung, die die Betriebskosten ersetzt, wenn der Betrieb durch Arbeitsunfähigkeit des Inhabers wegen Krankheit oder Unfallfolgen oder aber durch behördlich angeordnete Quarantäne unterbrochen wird, ist für den Betriebsausgabenabzug der Prämie in einen privat und in einen betrieblich veranlassten Teil aufzuteilen. Die Aufteilung ist nach dem Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil vorzunehmen (BFH 24.8.11, VIII R 36/09).

    Sachverhalt

    Der Kläger ein selbstständiger Zahnarzt hatte eine Betriebskostenversicherung abgeschlossen, die den Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten ersetzen sollte, wenn der Betrieb durch Arbeitsunfähigkeit des Inhabers wegen Krankheit oder Unfallfolgen oder aber durch behördlich angeordnete Quarantäne unterbrochen würde. FA und FG versagten den Abzug als Betriebsausgaben. Der BFH hingegen hob die FG-Entscheidung auf und verwies sie an das FG zurück.

     

    Anmerkung

    Grund für die Zurückverweisung war, dass die Versicherung auch das Risiko einer Betriebsunterbrechung durch eine amtlich angeordnete Quarantäne abdeckt und der insoweit entstandene Prämienaufwand als Betriebsausgabe abziehbar ist. Die Aufteilung ist nach dem Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil vorzunehmen (BFH 19.5.09, VIII R 6/07). Der BFH gab dem FG allerdings insoweit Recht, als die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, soweit die Versicherung das allgemeine Erkrankungs- oder Unfallrisiko des Versicherungsnehmers abdeckt und bei Eintritt dieser Risiken die Betriebskosten des vom Versicherungsnehmer unterhaltenen Betriebs zahlt.

     

    Für Betriebsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherungen gelten nach der BFH-Entscheidung (BFH 19.5.09, VIII R 6/07) dieselben Grundsätze wie für andere Versicherungen:

     

    • Beziehen sich Versicherungen auf ein betriebliches Risiko, führen sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen (so insbesondere Versicherungen gegen Zerstörung oder Beschädigung betrieblich genutzter Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse).

     

    • Betreffen sie dagegen außerbetriebliche Risiken, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 EStG berücksichtigt werden, während eventuelle Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind. Zu diesen außerbetrieblichen Risiken gehören insbesondere Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalles zu werden. Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) ist bei wertender Betrachtung der privaten Lebensführung zuzurechnen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrags entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient. Daher sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen (zuletzt BFH 26.8.93, IV R 35/92).

     

    Praxishinweis

    Eine betriebliche Veranlassung von Versicherungsaufwendungen ist also nur dann anzunehmen, wenn die jeweils versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird ( BFH 26.8.93, IV R 35/92 ). Das ist bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall, nicht aber beim allgemeinen Gesundheitsrisiko, das der Privatsphäre zuzurechnen ist. Welche finanziellen Schäden in Folge der Verwirklichung des Risikos eintreten, ist für die Zuordnung des Risikos zur betrieblichen oder privaten Sphäre hingegen unerheblich. Realisiert sich ein betriebliches Risiko, dann sind auch die finanziellen Folgen mittelbar durch den Betrieb verursacht. Realisiert sich dagegen ein Risiko in der privaten Sphäre, dann werden die finanziellen Folgen durch das der Privatsphäre zuzurechnende Ereignis - und nicht durch den Betrieb - verursacht.

    Quelle: ID 34354840