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Voller Abzug bei Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsorten auch für Selbstständige
| Das FG Münster hat selbstständige Unternehmer in Bezug auf Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Arbeitnehmern gleichgestellt. Die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG ist nach Ansicht des Gerichtes auf maximal einen Tätigkeitsort beschränkt ( FG Münster 22.3.13, 4 K 4834/10 E, Rev. zugelassen). |
Die Klägerin hatte im Auftrag einer städtischen Musikschule nebenberuflich Musikkurse bzw. Musik-AGs an verschiedenen Schulen und Kindergärten gegeben. Für die Fahrten zu den insgesamt sechs verschiedenen Einrichtungen, die sie etwa einmal wöchentlich aufsuchte, nutzte sie ihren Privatwagen. Hierfür machte sie 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich die Hälfte dieser Kosten an, da es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten handele.
Das FG gab der Klage statt und gewährte der Klägerin den vollen Betriebsausgabenabzug für die Fahrten. Die sechs Einrichtungen, in denen die Klägerin unterrichte, sind keine Betriebsstätten im Sinne der Abzugsbeschränkung. Eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs ist nur gerechtfertigt, wenn sich der Unternehmer auf die immer gleichen Wege einstellen könne, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder gezielte Wohnsitznahme. Insoweit gilt dasselbe wie bei Arbeitnehmern, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können. Keiner der von der Klägerin angefahrenen Tätigkeitsorte hatte jedoch gegenüber den anderen eine derart zentrale Bedeutung, dass er als Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit hätte angesehen werden können.