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Ein Steuerberater darf neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ führen
| Ein Steuerberater dar im beruflichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ nicht den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“. (OLG Karlsruhe 22.8.12, 4 U 90/12, Rev. nicht zugelassen)|
Der Beklagte, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, war früher im Landesdienst als Vorsitzender Richter am Finanzgericht tätig gewesen. Er führte im geschäftlichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung Steuerberater den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“. Hiergegen hatte eine auch auf steuerrechtlichem Gebiet tätige Rechtsanwaltsgesellschaft auf Unterlassung geklagt, weil der Zusatz irreführend sei. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Das OLG gab jedoch der Rechtsanwaltsgesellschaft Recht. Sie kann als Mitbewerberin nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb i.V. mit dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) Unterlassung verlangen. Gemäß § 43 Abs. 2 StBerG dürfen weiterer Berufsbezeichnungen nur geführt werden, wenn sie amtlich verliehen wurden. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig. Der Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ stellt keine „weitere Berufsbezeichnung“ i.S. dieses Gesetzes dar und ist auch nicht amtlich verliehen. Die zutreffende Berufsbezeichnung für die frühere Tätigkeit des Beklagten ist vielmehr „Richter“. Der Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ ist außerdem mit dem ausdrücklich untersagten Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft wie z.B. „Regierungsdirektor a.D.“ vergleichbar und nach dem Normzweck des Gesetzes als entsprechender Hinweis unzulässig.