· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Behandlung in nicht zugelassener Privatklinik kann steuerlich nicht berücksichtigt werden
Kosten für die Behandlung in einer nicht zugelassenen Privatklinik sind keine außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die medizinische Indikation der Behandlungen in der Privatklinik nicht hinreichend nachgewiesen ist, das heißt, wenn sich der Patient von sich für die Privatklinik entschieden hat (FG Nürnberg 15.1.26, 7 K 794/24).
Sachverhalt
Der Kläger machte außergewöhnliche Belastungen von über 15.000 EUR geltend – darin enthalten Aufwendungen für medizinische Eingriffe in einer Privatklinik. Seine gesetzliche Krankenkasse hatte die Übernahme der Kosten für eine stationäre Behandlung der Klinik abgelehnt, da es sich nicht um ein zugelassenes Krankenhaus handele. Über zugelassene Krankenhäuser, die für die Behandlung zur Verfügung gestanden hätten, sei der Kläger informiert worden. Das FA berücksichtigte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung.
Entscheidung
Und auch vor dem FG hatte der Kläger keinen Erfolg: Eine außergewöhnliche Belastung liegt nur bei Kosten vor, die dem Steuerbürger zwangsläufig entstehen. Aufwendungen sind nicht zwangsläufig, wenn sie durch die Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten abgewendet werden können. Die Aufwendungen beruhen auf einer freiwilligen Entscheidung des Klägers und sind daher nicht zwangsläufig entstanden. Der Kläger hat zwar dargelegt, dass Eingriffe in einem anderen Klinikum vorgenommen worden seien, die nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt hätten. Es seien immer wieder Rezidive aufgetreten, die ihn physisch und psychisch sehr belastet hätten. Daher habe er sich in die Privatklinik begeben. Doch auch wenn die Beweggründe des Klägers nachvollziehbar sind, ist materiell-rechtlich entscheidend, dass weder vorgetragen noch belegt ist, dass für die Durchführung der Behandlungen in der Privatklinik gegenüber der Inanspruchnahme therapeutischer Maßnahmen in einem Vertragskrankenhaus eine medizinische Notwendigkeit bestanden hat. Im Fall des entsprechenden Nachweises, zum Beispiel durch vorab erstellte ärztliche Gutachten, wäre unter Umständen zu prüfen gewesen, ob die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse auf einer steuerlich unbeachtlichen Einschränkung des entsprechenden Leistungskatalogs beruht. Ohne ärztlich bestätigte medizinische Indikation gerade der Behandlungen in der Privatklinik fehlt es für diese Eingriffe jedoch bereits am Merkmal der Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 1 EStG.
Relevanz für die Praxis
Der Kläger hätte nachweisen müssen, dass die Behandlung in der Privatklinik medizinisch notwendig war - und zwar bereits vor der Inanspruchnahme der dortigen Leistungen. Allerdings wären die Kosten dann möglicherweise auch von der Krankenversicherung übernommen worden (vgl. zur Kostenübernahme in einer nicht zugelassenen Privatklinik zum Beispiel LSG Baden-Württemberg 6.2.18, L 11 KR 1127/17). Oder um es anders zu sagen: Lehnen gesetzliche Krankenkassen eine Kostenübernahme ab, scheitert in vielen Fällen auch der steuerliche Abzug, weil Finanzämter und Finanzgerichte die Zwangsläufigkeit verneinen. Übernehmen sie hingegen die Kosten ausnahmsweise, entstehen von vornherein keine (außergewöhnlichen) Belastungen.