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  • · Fachbeitrag · Aus- und Weiterbildung

    Auslegungsfähige Rückzahlungsklausel ist unrechtmäßig

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Lässt eine Rückzahlungsklausel den Schluss zu, dass diese selbst dann greifen würde, wenn der Arbeitnehmer damit unangemessen benachteiligt wird, so ist diese insgesamt unwirksam. Dies gilt jedenfalls bei „AGB-mäßigen“ Klauseln ( BAG 21.10.25, 9 AZR 266/24 ).  

    1. Sachverhalt

    Eine Altenpflegerin kündigte das Arbeitsverhältnis bei einer Pflegeeinrichtung im Jahre 2023. Dabei hatte die Arbeitgeberin für sie zuvor Fortbildungskosten übernommen. Der vorformulierte Fortbildungsvertrag regelte auch die Rückzahlung der Fortbildungskosten. Unter anderem sah eine entsprechende Klausel vor, dass die Arbeitnehmerin einen bestimmten Betrag an die Arbeitgeberin zurückzuzahlen hatte, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung mit Ablegung der Abschlussprüfung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ von der Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeberin beendet wird oder ein Aufhebungsvertrag infolge von verhaltensbedingten Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin geschlossen wird. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbeiterin forderte ihr Ex-Arbeitgeber sie zur Rückzahlung eines Betrages i. H. v. 9.347 EUR auf. Die Arbeitnehmerin leistete keine Zahlung. Die Pflegeeinrichtung unterlag mit ihrer Forderung auf Rückzahlung letztlich auch beim BAG.

    2. Entscheidungsgründe

    Die Rückzahlungsklausel im Fortbildungsvertrag unterliegt einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, da es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. Zudem begründet das äußere Erscheinungsbild des Vertrags eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei seinen Bestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen verfasst wurden. Die Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ ist mehrdeutig. Nicht ausgeschlossen ist es, die Klausel dahin auszulegen, dass die Fortbildungskosten zurückzuzahlen sind, selbst wenn der kündigenden Arbeitnehmerin ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann. Die Arbeitgeberin hat die Unklarheit gegen sich gelten zu lassen.