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  • · Nachricht · Sektorenübergreifende Kooperation

    Abhängige Beschäftigung trotz Beauftragung einer Gemeinschaftspraxis

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Beauftragt eine Klinik die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis, für sie ärztliche Leistungen zu erbringen, so kann hierin lediglich eine Zwischenschaltung liegen, die eine abhängige Beschäftigung der beauftragten Ärzte nicht verhindern kann. Die „Honorare“ sind dann beitragspflichtig ( BSG 13.11.25, B 12 BA 4/23 R ).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger führt mit drei anderen Ärzten eine Gemeinschaftspraxis für Nephrologie und Rheumatologie (GbR). Ein Krankenhaus ohne eigene Ärzte – ebenfalls auf dem Fachgebiet der Nephrologie – schloss mit der GbR einen Kooperationsvertrag über nephrologische Leistungen bei Patienten, die vollstationär, teilstationär oder ambulant versorgt werden. Die GbR verpflichtete sich zur Übernahme der angeforderten Leistungen in Person durch ihre Gesellschafter oder von ihr angestellte Ärzte mit entsprechender Qualifikation. Sie bestimmte die eingesetzten Ärzte und hatte im Verhinderungsfall die Vertretung zu regeln. Rechtsgrundlagen der Kooperation waren die für die Klinik geltenden Rechtsvorschriften. Die GbR war grundsätzlich verpflichtet, die von der Klinik vorgehaltenen Mittel zu verwenden, die zur Abrechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die eigene Dienstkleidung einzusetzen. Die erbrachten Leistungen wurden von der Klinik durch Pauschalen bei Dialyseleistungen oder auf der Basis der Gebührenordnung für Ärzte vergütet.

     

    Die DRV stellte fest, dass der Kläger durch die Tätigkeit für die Klinik der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Das LSG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach den tatsächlich gelebten Regelungen des Kooperationsvertrags in den Betriebsablauf der Klinik eingegliedert gewesen. Auch wenn der Kooperationsvertrag im Namen der GbR geschlossen worden sei, würden die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch haften. Der Kläger erfülle in der Klinik eine eigene Dienstpflicht in persönlicher Abhängigkeit zur Klinik und erhalte dafür eine Vergütung ohne unternehmerisches Risiko. Die hiergegen gerichtete Revision beim BSG blieb ohne Erfolg.