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  • · Fachbeitrag · Ansparrücklage

    Auflösung zum Ende eines Rumpfwirtschaftsjahres wegen Umwandlung

    | Eine nach § 7g Abs. 3 EStG 2006 gebildete Rücklage ist auch zum Ende eines aufgrund einer Umwandlung bestehenden Rumpfwirtschaftsjahres aufzulösen, wenn die Voraussetzungen des § 7g Abs. 4 S. 2 EStG 2006 erfüllt sind (FG Düsseldorf 26.3.12, 6 K 4454/10 K,F A, Rev. zugelassen) |.

     

    Geklagt hatte eine Partnergesellschaft von Rechtsanwälten, die aus einer Rechtsanwalts-GmbH durch Formwechsel (§§ 190 ff UmwG) hervorgegangen war. Streitig war, ob die Rechtsanwalts-GmbH zu Recht eine im Jahre 2006 gebildete Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG in der bis 2007 geltenden Fassung zum Ende eines aufgrund einer Umwandlung bestehenden Rumpfwirtschaftsjahres zum 30.9.08 aufgelöst hatte.

     

    Nach Ansicht des FG lagen die Voraussetzung für eine zwingende Auflösung der Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 4 S. 2 EStG 2006 zum 30.9.08 vor. Nach dieser Vorschrift musste eine Ansparrücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden war.