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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Neu beim BFH anhängige Verfahren für Freiberufler

    Folgende für Freiberufler interessante Verfahren hat der BFH im Monat Juli 2012 gemeldet:

     

    • Veruntreuung von Fremdgeld als Betriebseinnahmen: Handelt es sich bei Fremdgeldern, die auf einem betrieblichen Bankkonto eines freiberuflichen, seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelnden Rechtsanwalts eingehen und sodann vom ihm veruntreut werden, um Betriebseinnahmen i.S. des § 4 Abs. 3 EStG? (FG Saarland 29.2.12, 1 K 1342/09, Rev. BFH VIII R 19/12)

     

    • Umsatzsteuer für individuell gefertigte Beatmungsmasken: Ist die Lieferung individuell für einzelne Patienten angefertigter Beatmungsmasken nach dem Berufsbild des Zahntechnikers berufstypisch und unterliegt sie deshalb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz? (FG Niedersachsen 22.3.12, 5 K 22/11, Rev. BFH V R 14/12)

     

    • Umsatzsteuer auf Umsätze aus Teilnahme an ärztlichem Notdienst: Handelt es sich bei den Umsätzen des Klägers, die er mit seiner Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst erbracht hat, um steuerpflichtige Umsätze, die dem Regelsteuersatz unterliegen oder sind sie nach § 4 Nr. 18 UStG oder unmittelbar nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit? (FG Düsseldorf 22.2.12, 5 K 3717/09 U, Rev. BFH V R 13/12)

     

    • Häusliches Arbeitszimmer eines Architekten: 1. Fallen Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Nutzung von Flur, Küche und Toilette der auch betrieblich genutzten Wohnung eines freiberuflich tätigen Architekten stehen, generell unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG oder ist ein teilweiser Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben möglich, insbesondere weil bei Anmietung eines Büros und zugehöriger Einrichtungen außerhalb der Wohnung ein Abzug dieser Aufwendungen anzuerkennen wäre?
    • 2. Sind Aufwendungen für einen in der Wohnung eines freiberuflich tätigen Architekten gelegenen Arbeitsbereich, der nur durch ein gemauertes Sideboard von den Wohnräumen abgetrennt ist und auch von der Küche aus zugänglich ist, auch dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn - abgesehen von als Archiv- und Büroraum genutzten Kellerräumen - kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht? (FG Düsseldorf 1.2.12, 7 K 87/11, Rev. BFH VIII R 10/12)
    Quelle: ID 34703540