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  • · Fachbeitrag · Ärztekammerbeitrag

    Beitragspflicht für als Berufsschullehrer tätigen Mediziner

    | Übt ein Arzt ausschließlich eine nichtärztliche Tätigkeit aus, für die er sein medizinisches Fachwissen anwendet, besteht Beitragspflicht zum Ärztekammerbeitrag (VG Karlsruhe, 18.7.17, 1 K 1280/15). |

     

    Der Kläger ist approbierter Facharzt, jedoch seit vielen Jahren als Berufsschullehrer tätig. Er unterrichtet kaufmännische Auszubildende verschiedener Gesundheitsberufe. Sein abgeschlossenes Medizinstudium und die Zulassung als Arzt sind für die unterrichtende Tätigkeit nicht notwendig. Die Ärztekammer hat einen Kammerbeitrag unter Abzug eines Abschlags von 20 % für sog. theoretische Mediziner festgesetzt. Der Kläger ist der Meinung, gar nicht beitragspflichtig zu sein.

     

    Die Beitragspflicht zum Ärztekammerbeitrag ist von der Kammerzugehörigkeit abhängig. Kammermitglied ist jeder Arzt, der bestellt oder approbiert ist oder eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs besitzt und diesen in Deutschland ausübt oder seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Der Beitrag wird an den erzielten Einkünften bemessen. Neben den Einkünften aus der direkten ärztlichen Tätigkeit werden auch weitere Tätigkeiten berücksichtigt, bei denen die in der ärztlichen Ausbildung erworbenen medizinischen Fachkenntnisse angewandt werden.

     

    Die Einkünfte des Klägers aus nicht-selbstständiger Arbeit als Berufsschullehrer werden zu Recht zur Beitragsermittlung berücksichtigt. Die medizinischen Kenntnisse des Klägers werden zur Ausübung seines Berufs von nicht nur untergeordneter Bedeutung verwendet. Ein Großteil seines Unterrichts erbringt er im medizinischen Teil der Ausbildungsberufe. Seine Lehrtätigkeit wird außerdem durch seinen praktischen Bezug zur Medizin geprägt. Die Schüler werden zwar nicht zu Ärzten ausgebildet, sie sind jedoch in Arztpraxen tätig. Die Schüler profitieren von der medizinischen Ausbildung des Klägers.

     

    Der Tatsache, dass der Kläger als Berufsschullehrer gar nicht in dem Umfang das Angebot der Ärztekammer nutzen wird, wie es ein praktizierender Arzt tut, wird durch einen Beitragsnachlass Rechnung getragen.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de-

    Quelle: ID 46288157

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