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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Zinssatz bereits seit 2014 verfassungswidrig?

    | An der Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzhöhe gemäß § 238 AO bestehen ernstliche Zweifel, soweit der Zinssatz im Zeitraum vom 1.1.14 bis zum 31.3.15 über 0,25 % im Monat beträgt (FG Münster 31.8.18, 9 V 2360/18 E, Beschwerde BFH VIII B 128/18 ). |

     

    Die Klage richtete sich gegen Aussetzungszinsen für die Jahre 1995 bis 2004 i. H. von über 60.000 EUR. Im Einspruchsverfahren wurde die Zinsfestsetzung für den Zeitraum ab 1.4.15 von der Vollziehung ausgesetzt, mit Hinweis auf einen Beschluss des BFH (25.4.18, IX B 21/18, BStBl II 18, 415) und ein Schreibren des BMF (14.6.18, IV A 3 - S 0465/18/10005-01, BStBl I 18, 722). Der IX. Senat des BFH hat hinsichtlich der Zinssatzhöhe für den Zeitraum vom 1.4.15 bis 16.11.17 schwerwiegende Bedenken geäußert.

     

    Das FG ist der Auffassung, dass bereits für Zeiträume ab 1.1.14 ähnliche Bedingungen auf dem Zinsmarkt bestanden wie für Zeiträume ab 1.4.15. Eine Verfassungswidrigkeit der Zinssatzhöhe liegt somit bereits in 2014 vor. Zinsfestsetzungen vor dem 1.1.14 hält das FG jedoch für angemessen, da dem Gesetzgeber bei Zinssatzveränderungen eine angemessene Zeit zuzugestehen ist, um die Zinssatzschwankungen zu beobachten. Erst wenn eine langfristige Zinssatzsenkung erkennbar ist, kann eine Umsetzung innerhalb der Gesetzgebung erfolgen. Laut FG würde dieses ab dem Jahr 2014 zutreffen.

     

    Die Aussetzung der Vollziehung wurde jedoch nicht vollumfänglich gewährt. Das FG sieht ab 1.1.14 einen Zinssatz von 0,25 % pro Monat für vertretbar. Nur für darüber hinaus gehende Zinsbeträge wurde die AdV gewährt. Bei der Zinssatzhöhe hat das FG einen Mittelwert von Habenzinsen und Sollzinsen zugrunde gelegt. Es hat weiterhin betont, dass die Zinsfestsetzung keine steuerliche Sanktion darstellt, sondern Liquiditätsvor- und nachteile ausgeglichen werden sollen.

     

    Für Zeiträume bis einschließlich 2013 bestünden ‒ so das FG ‒ dagegen keine hinreichend gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar dürfte der Zinssatz jedenfalls für 2013 oberhalb der Bandbreite eines realitätsgerechten Spektrums liegen, dem Gesetzgeber sei aber ein gewisser Beobachtungszeitraum zuzubilligen.

     

    PRAXISTIPP | Die Zinssatzhöhe ist ein Thema mit großem öffentlichen Interesse. Es sollten auch für Zeiträume ab 1.1.14 Einsprüche gegen die Zinsfestsetzungen erfolgen und das Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung beantragt werden. Ob auch Zeiträume vor dem 1.1.14 interessant werden, ist von den zu erwartenden Verfahren abhängig.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45556591

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