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  • · Fachbeitrag · UNENTGELTLICHE ÜBERTRAGUNG

    Buchwertfortführung (§ 6 Abs. 3 EStG) und die Übertragung von wesentlichem Betriebsvermögen

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Werden ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, ist die Buchwertfortführung grundsätzlich möglich (§ 6 Abs. 3 S. 1 HS 1 EStG). Umstritten war lange, ob das auch gilt, wenn im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung funktional wesentliches Betriebsvermögen veräußert oder entnommen wird. Der Beitrag betrachtet die drei Möglichkeiten: vorher, zeitgleich und nachher und analysiert die Rechtsfolgen. |

    1. Unproblematisch: Vorhergehende Veräußerung/Entnahme

    Bereits 2014 hatte der BFH diesen Sachverhalt entschieden:

     

    • Sachverhalt: BFH (9.12.14, VI R 29/14)

    An einer GmbH & Co. KG waren Vater und Sohn zu 2/3 bzw. 1/3 als Kommanditisten beteiligt. Dieselben Beteiligungsverhältnisse lagen auch bei der (nicht am Vermögen der KG beteiligten) Komplementär-GmbH vor. Im Sonder-BV des Vaters befanden sich neben der Beteiligung an der GmbH auch zwei Betriebsgrundstücke. Der Vater übertrug dem Sohn unentgeltlich seine Beteiligungen und eines der Grundstücke. Zuvor hatte er das andere Betriebsgrundstück an einen Dritten verkauft.

     

    Das FA beurteilte die im zeitlichen Zusammenhang vor der Übertragung des Mitunternehmeranteils erfolgte Veräußerung des funktional wesentlichen Sonder-BV (Grundstück A-Straße 2) als schädlichen Gesamtplan und verneinte die Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG auf die Übertragung des Mitunternehmeranteils. Es wurden die gesamten stillen Reserven im Mitunternehmeranteil und den Grundstücken bei V aufgedeckt und als begünstigter Gewinn aus der Aufgabe des Mitunternehmeranteils angesehen.

           

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