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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Erlöse einer Privatklinik aus einer Kooperationsvereinbarung können umsatzsteuerpflichtig sein

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    | Stellt eine Privatklinik einem zugelassenen Plankrankenhaus Personal zur Behandlung von Patienten zur Verfügung, die in der Privatklinik mangels Einzelfallzusage nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen operiert werden können, unterliegen die Zahlungen des Krankenhauses an die Privatklinik auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung der Umsatzsteuer. Denn die Privatklinik ist an der Leistungskette zur Abwicklung der allgemeinen Krankenhausbehandlungen (einschließlich Wahlleistungen) nicht beteiligt (FG Düsseldorf 19.7.19, 1 K 907/17 U). |

    1. Hintergrund

    Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen gemäß § 30 Abs. 1 GewO einer Konzession. Die Erteilung dieser Konzession kann nur unter engen Voraussetzungen versagt werden. Über die Frage, ob Umsätze von Privatkliniken i. S. d. § 30 GewO der Umsatzsteuer unterliegen, kommt es seit vielen Jahren zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung, die regelmäßig auch in gerichtliche Entscheidungen münden. Insbesondere bei Privatkliniken mit breitem Leistungsspektrum und einem Nebeneinander von Behandlungen mit therapeutischem Zweck und reinen Schönheitsoperationen kommt es in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten.

     

    Die in der Vergangenheit streitige Frage, welche Anforderungen der nationale Gesetzgeber an das Vorliegen eines begünstigten Krankenhauses i. S. d. § 4 Nr. 14 b aa UStG stellen darf, hat der Gesetzgeber nach Intervention durch den BFH zugunsten einer extensiveren Neufassung der Formulierung der Norm geklärt. In der Vergangenheit waren von § 4 Nr. 14 b S. 2 aa UStG ausschließlich Leistungen von zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V steuerfrei. Diese Regelung war mit unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 132 Abs. 1 lit. b MwStSystRL) nicht vereinbar und wurde durch den BFH gekippt (BFH 23.1.19, XI R 15/16).

     

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