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  • · Fachbeitrag · Praxis-Pkw

    Steuermodell „Kostendeckelung bei Leasing“ liegt jetzt beim BFH

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Ende letzten Jahres hatte ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz (10.12.19, 3 K 1681/19, PFB 19, 261 ) für Aufmerksamkeit gesorgt, denn es wird als Ende des Steuermodells „Kostendeckelung bei Leasing“ interpretiert. Nunmehr liegt das Urteil dem BFH (VIII R 11/20 ) zur Revision vor. Dass die Finanzverwaltung von ihrer jahrelangen Duldungspraxis abrückt, könnte aber auch zurückfeuern. |

    Das Steuersparmodell ist tot, ...

    Viele Einnahmen-Überschussrechner haben in den vergangenen Jahren ein schönes Steuermodell für sich genutzt: Sie haben ihren Betriebs-Pkw geleast, im Erstjahr eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet, diese voll als Betriebsausgabe abgezogen und dann in den Folgejahren den Privatanteil nach der 1 %-Regelung ermittelt. Dank der Kostendeckelung kam es dann vielfach nur zu einem äußerst geringen Privatanteil für die Kfz-Nutzung. Mit diesem Modell ist nun Schluss. Fraglich ist, ob zumindest Altfälle aufgrund einer Selbstbindung der Finanzverwaltung weiter Bestand haben.

     

    • Beispiel

    Architekt Meier least einen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 120.000 EUR, beginnend im Dezember 2015 (Laufzeit 36 Monate). Im Erstjahr wird eine Sonderzahlung von 30.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Die monatlichen Leasingraten betragen anschließend nur 350 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Meier ermittelt seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung und zieht die Leasingsonderzahlung im Jahr 2015 voll als Betriebsausgabe ab. In den Jahren 2016 und 2017 wählt er die 1 %-Regelung und müsste demnach monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (jährlich also 14.400 EUR) als Privatentnahme versteuern. Er macht jedoch die Kostendeckelung geltend und versteuert pro Jahr lediglich einen Privatanteil von zum Beispiel 6.000 EUR.

     

    Nunmehr ist die Leasingsonderzahlung für die Prüfung der Kostendeckelung über die Laufzeit zu verteilen. Es sind damit in 2015 lediglich 1/36 der Leasingsonderzahlung für Zwecke der Kostendeckelung mit einzubeziehen. Im Jahr 2016 sind 12/36, im Jahr 2017 ebenfalls 12/36 und im Jahr 2018 11/36 der Leasingsonderzahlung anzusetzen. Die Kostendeckelung in 2016 würde also nicht 6.000 EUR, sondern 6.000 EUR + 10.000 EUR = 16.000 EUR betragen, sodass 14.400 EUR als Privatanteil zu versteuern wären. Um Missverständnisse zu vermeiden: Die Leasingsonderzahlung selbst bleibt bei Zahlung als Betriebsausgabe voll abzugsfähig; es geht hier nur um die Kostendeckelung.

     

    Die Gestaltung ist in der Vergangenheit von den FÄ regelmäßig akzeptiert worden. Das heißt: Die einmal geltend gemachten hohen Betriebsausgaben sind bei den Leasingmodellen selbst dann nicht verloren gegangen, wenn in den Folgejahren die betriebliche Nutzung gesunken ist, da das sogenannten Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG gilt. Doch die Finanzbehörden haben sich im Jahr 2018 auf Bundesebene darauf verständigt, das Modell nicht länger zu akzeptieren (OFD Karlsruhe, VASt Aktuell 6/2018 vom 1.8.18; Erlass der Finanzbehörde Hamburg 8.11.18, S 2177- 2018/001 ‒ 52).

     

    Das FG Rheinland-Pfalz hält die Auffassung der Finanzverwaltung für zutreffend. Jeder Steuerpflichtige, der einen Firmen-Pkw auch zu privaten Zwecken nutzt, könne sich mittels Führung eines Fahrtenbuchs der 1 %-Regelung entziehen. Zudem wird erläutert, dass die Kostendeckelung in dem klaren Regelungssystem der Besteuerung der Pkw-Privatnutzung nicht vorgesehen ist. Und in der Tat: Der BFH selbst hat zuletzt mehrfach und eindeutig darauf hingewiesen, dass nur ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch die pauschale Nutzungswertbesteuerung verhindern kann. Die Kostendeckelung hingegen hat er nur aufgrund der Selbstbindung der Finanzverwaltung akzeptiert, sie also als reine Billigkeitsregelung gesehen (vgl. BFH 14.3.07, XI R 59/04)

     

    Dann kommt der wesentliche Aspekt des Besprechungsurteils, nämlich die Frage, ob das Schreiben des BMF (18.11.09, IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326) einen Anspruch auf Anwendung einer Billigkeitsregelung begründet, also zur Kostendeckelung aus Gründen des Vertrauensschutzes führt. Doch dies wird verneint. Die Finanzverwaltung habe ihre Grundsätze nach Bekanntwerden des Steuersparmodells geändert. Sie habe damit in einer für das Gericht maßgeblichen Form ausgedrückt, wie sie das frühere Schreiben (BMF 18.11.09, IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 09 , 1326, Tz. 18) verstanden sehen will. Dies müsse im aktuellen Prozess vor dem FG berücksichtigt werden, auch wenn die Finanzverwaltung ihre Auffassung erst im Jahre 2018 nach außen hin kundgetan hat. Doch so ganz sicher waren sich die Richter des FG dann doch nicht und halten es für angebracht, dass der BFH die Frage des Vertrauensschutzes klärt. Die Revison ist zwischenzeitlich unter dem Az. VIII R 11/20 beim BFH anhängig.

     

    PRAXISTIPP | Halten Sie Ihre Steuerbescheide unbedingt offen. Und besonders wichtig: Stellen Sie aus verfahrensrechtlichen Gründen einen Antrag auf Erlass einer Billigkeitsregelung, das heißt auf Anwendung der Kostendeckelung. In aktuellen Fällen hingegen sollten Sie auf das Modell verzichten, denn es besteht nur wenig Aussicht auf Anerkennung. Natürlich soll das nicht bedeuten, auf eine hohe Leasingsonderzahlung zu verzichten, wenn diese aus rein wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist. Sie sollten halt nur nicht darauf hoffen, dass das FA bei Ihnen die Kostendeckelung akzeptieren wird.

     

    ... es lebe das Steuersparmodell

    Allerdings kann man sich auch fragen, ob sich die Finanzverwaltung mit dem Ganzen einen Gefallen getan hat. Wenn eine Leasingsonderzahlung für die Frage der Kostendeckelung auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen ist, warum soll dann bei einmaligen hohen Reparaturkosten etwas anderes gelten? Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz liefert hierfür sogar Rückendeckung und einen Aussetzungsgrund. Schauen wir uns das auch an einem Beispiel an.

     

    • Beispiel

    Für ein Kfz des Betriebsvermögens (Bruttolistenpreis 35.600 EUR) sind im Wirtschaftsjahr 5.000 EUR Gesamtkosten angefallen. Das Kfz wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 Kilometer) genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.

    Fahrten Wohnung ‒ Betrieb

    35.600 EUR × 0,03 % × 27 km × 12 Monate =

    3.460,32 EUR

    Listenpreisregelung

    35.600 EUR × 1 % × 12 Monate =

    4.272,00 EUR

    Summe

    7.732,32 EUR

    Gesamtaufwendungen

    5.000,00 EUR

    Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze

    5.000,00 EUR

    Die pauschalen Wertansätze übersteigen die entstandenen Gesamtkosten. Es liegt also ein Fall der Kostendeckelung vor, sodass maximal 5.000 EUR als Privatanteil anzusetzen ist.

     

    Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bleibt zudem abziehbar.

     

    Nun kann es bei älteren Pkw vorkommen, dass in einem Jahr ein hoher Reparaturaufwand anfällt. Würden in obigem Beispiel neben den laufenden Kosten von 5.000 EUR einmalig 4.000 EUR Reparaturkosten hinzukommen, würde die Kostendeckelung nicht greifen und es wäre ein Privatanteil von 7.732,32 EUR anzusetzen. Der Unternehmer könnte hier nun argumentieren, dass die Reparaturkosten ‒ für die Frage der Kostendeckelung ‒ zum Beispiel auf vier Jahre zu verteilen sind. Dann würden im Jahr der Reparatur nicht 7.732,32 EUR, sondern nur 6.000 EUR zu versteuern sein (5.000 EUR + ¼ von 4.000 EUR).

     

    PRAXISTIPP | Argumentieren Sie in betroffenen Fällen mit dem Urteil des Rheinland-Pfalz und der eigenen Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Karlsruhe, VASt Aktuell 6/2018 vom 1.8.18; Erlass der Finanzbehörde Hamburg 8.11.18, S 2177- 2018/001 - 52). Bitten Sie zudem um ein Ruhen Ihres Verfahrens, bis der BFH in dem Revisionsverfahren entschieden hat.

     

    Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bei einer Generalüberholung eines Kfz ausnahmsweise die Grenzen des Erhaltungsaufwands überschritten sein können, sodass die Kosten nur im Wege der AfA zu berücksichtigen wären.

     
    Quelle: ID 46373821

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